Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Unteroffiziere des Truppentheils herbeigeführt, so hat der be- 
fördernde Befehlshaber (IV.) zu erwägen, ob nicht die Be- 
förderung zunächst auszusetzen bz. nach Fr. Bes. V. § 65 zu 
verfahren ist. 
III. Besondere Bestimmungen betreffs der Lazarcthgehilfeu, 
Zahlmeisteraspiranten, Proviantamtsaspiranten, Unterroßärzte, 
Fahnenschmiede, Militärbäcker, des ständigen Aufsichtspersonals 
der Festungsgefängnisse und Arbeiterabtheilungen und der 
Halbinvaliden. 
87. 
Lazarethgehilfen. 
Die Beförderung von Unterlazarethgehilfen zu Lazareth= 
gehilfen erfolgt nach Maßgabe der Führung und Befähigung, 
die Beförderung von Lazarethgehilfen zu Oberlazarethgehilfen 
nach 7 jähriger Dienstzeit. Rücken jüngere oder ebenso alte 
Unteroffiziere ihres Truppentheils in etatsmäßige Sergeanten- 
stellen auf, so dürfen Lazarethgehilfen schon vor vollendeter 
7 jähriger Dienstzeit zu Oberlazarethgehilfen befördert werden 
und die entsprechenden Gebührnisse erhalten. 
Auf Lazarethgehilfen als Schreiber oder als Lazareth- 
Rechnungsführer sindet § 31 nicht Anwendung. 
88. 
Zahlmeisteraspiranten, Proviantamtsaspiranten, 
Unterroßärzte, Fahnenschmiede, Militärbäcker, 
ständiges Aufsichtspersonal der Festungsgefängnisse 
und Arbeiterabtheilungen. 
Betreffs der Zahlmeisteraspiranten vergl. Fr. Bes. V. § 14, 
betreffs der Proviantamtsaspiranten Proviantamts-Ordnung 
14. 
Hinsichtlich der Beförderung zu Unterroßärzten, zu Fahnen- 
schmieden und Oberfahnenschmieden siehe die Militär-Veterinär= 
ordnung. Für die Beförderung zu Oberfahnenschmieden ist 
das Dienstalter nach § 64 zu bestimmen.
	        
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