Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Die Oberfahnenschmiede erhalten den Mehrbetrag der 
Sergeanten= gegen die Unteroffizierlöhnung über die Etats. 
WU eber die Beförderung der Militärbäcker zu Militär= 
Oberbäckern enthält die Proviantamts-Ordnung das Nähere. 
Schießer, welche Kapitulanten sind und mindestens 3 Jahre 
als Bäcker gedient haben, dürfen bis zur Anzahl von zwei für 
jedes Armeekorps zu überzähligen Oberbäckern befördert werden. 
Etatsmäßige Militär-Oberbäcker können nach 7 jähriger Dienst- 
zeit zu Militär-Oberbäckern I. Klasse mit den Abzeichen und 
dem Range der Sergeanten ernannt werden. 
Betreffs des ständigen Aufsichtspersonals der Festungs- 
gefängnisse und Arbeiterabtheilungen enthalten die Militär-= 
Strafvollstreckungs-Vorschrift bz. Dienstvorschrift für die 
Arbeiterabtheilungen das Nähere. 
89. 
Halbinvaliden. 
Beförderungen von halbinvaliden Unteroffizieren zu höheren 
Chargen unter Gewährung der höheren Gebührnisse sind aus- 
geschlossen. Ausgenommen hiervon sind die Fälle im § 22 
sowie die auf Grund des § 2120 H. O. bei Bezirkskommandos 
zum Weiterdienen angenommenen, also auf dem Etat der letz- 
teren befindlichen Halbinvaliden. Im letztbezeichneten Falle 
dürfen die Betreffenden weder auf den Etat der Halbinvaliden 
über= bz. zurücktreten, noch im Sinne des § 18° Fr. Bes. V. 
vorübergehend über den Etat der Halbinvaliden geführt werden. 
Werden halbinvalide Sergeanten in den im § 31 Aamd Ae 
aufgeführten Stellungen verwendet, so finden die Festsetzungen 
dieses Paragraphen auch auf sie Anwendung. Die Beförderung 
zu Sergeanten ohne Gewährung entsprechender Gebührnisse ist 
gleichfalls gestattet. 
IV. Vorgesetzte, welche die Beförderung aussprechen. 
8 10. 
Die Feldwebel bz. Wachtmeister, die Stabshobeisten, 
Stabshornisten und Stabstrompeter der Garde werden durch
	        
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