Die Oberfahnenschmiede erhalten den Mehrbetrag der
Sergeanten= gegen die Unteroffizierlöhnung über die Etats.
WU eber die Beförderung der Militärbäcker zu Militär=
Oberbäckern enthält die Proviantamts-Ordnung das Nähere.
Schießer, welche Kapitulanten sind und mindestens 3 Jahre
als Bäcker gedient haben, dürfen bis zur Anzahl von zwei für
jedes Armeekorps zu überzähligen Oberbäckern befördert werden.
Etatsmäßige Militär-Oberbäcker können nach 7 jähriger Dienst-
zeit zu Militär-Oberbäckern I. Klasse mit den Abzeichen und
dem Range der Sergeanten ernannt werden.
Betreffs des ständigen Aufsichtspersonals der Festungs-
gefängnisse und Arbeiterabtheilungen enthalten die Militär-=
Strafvollstreckungs-Vorschrift bz. Dienstvorschrift für die
Arbeiterabtheilungen das Nähere.
89.
Halbinvaliden.
Beförderungen von halbinvaliden Unteroffizieren zu höheren
Chargen unter Gewährung der höheren Gebührnisse sind aus-
geschlossen. Ausgenommen hiervon sind die Fälle im § 22
sowie die auf Grund des § 2120 H. O. bei Bezirkskommandos
zum Weiterdienen angenommenen, also auf dem Etat der letz-
teren befindlichen Halbinvaliden. Im letztbezeichneten Falle
dürfen die Betreffenden weder auf den Etat der Halbinvaliden
über= bz. zurücktreten, noch im Sinne des § 18° Fr. Bes. V.
vorübergehend über den Etat der Halbinvaliden geführt werden.
Werden halbinvalide Sergeanten in den im § 31 Aamd Ae
aufgeführten Stellungen verwendet, so finden die Festsetzungen
dieses Paragraphen auch auf sie Anwendung. Die Beförderung
zu Sergeanten ohne Gewährung entsprechender Gebührnisse ist
gleichfalls gestattet.
IV. Vorgesetzte, welche die Beförderung aussprechen.
8 10.
Die Feldwebel bz. Wachtmeister, die Stabshobeisten,
Stabshornisten und Stabstrompeter der Garde werden durch