Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Seine Majestät den Kaiser und König ernannt. Zu Bezirks- 
feldwebeln ernennen die Brigadekommandeure bz. der Land- 
wehr-Inspekteur. Beförderungen von Feldwebeln und Vize- 
feldwebeln der Unteroffizierschulen und Unteroffiziervorschulen, 
sowie von Füsilieren der Unteroffizierschulen zu Unteroffizieren 
erfolgen durch den Inspekteur der Infanterieschulen. Alle 
übrigen Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, 
Stabshoboisten, Stabshornisten, Stabstrompeter, Sergeanten 
und Unteroffiziere werden von den nächsten, mit mindestens 
der Disziplinar-Strafgewalt eines Regimentskommandeurs be- 
liehenen Vorgesetzten desjenigen Truppentheils ernannt, zu 
welchem sie gehören. Dieselben Vorgesetzten befördern auch zu 
Lazarethgehilfen und Oberlazarethgehilfen, zu Fahnenschmieden 
und Oberfahnenschmieden, während die Beförderung zu Militär- 
Oberbäckern (einschließlich derjenigen der I. Klasse) nach Maß- 
gabe der Proviantamts-Ordnung stattfindet. 
In Bezug auf Unterroßärzte siche die Militär-Veterinär= 
ordnung. 
V. Bestallungen. 
111. 
Ueber die Ernennung zum Feldwebel, Wachtmeister, Vize- 
feldwebel, Vizewachtmeister, Stabshoboisten, Stabshornisten, 
Stabstrompeter, Sergeanten und Oberlazarethgehilfen wird 
eine Bestallung ausgefertigt. Dieselbe unterschreibt 
bei Beförderungen, welche von Seiner Majestät dem Kaiser 
und Könige verfügt sind: derjenige Vorgesetzte, au welchen 
die Entscheidung auf die betreffende Gesuchsliste unmittel- 
bar gelangt, 
im Uebrigen: derjenige Vorgesetzte, welcher die Beförderung 
ausgesprochen hat. 
Berlin, den 14. Juni 1894. 
Kriegsministerium. 
Bronsart v. Schellendorff.
	        
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