Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Armee-Verordnungs-Mlatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
28. Jahrgang. Herlin den 30. Juni 1894. Nr. 15. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.-4 50 A, Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Vlattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seilen wird dabei mit 20 A berechnet, salls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.X. 00 A 
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 156. 
Aenderung der Kriegsartikel. 
Dn den Lir gehaltenen Vortrag will Ich genehmigen, daß der zweite Satz des Kriegsartikels 22 folgende 
assung erhält: 
„Auch darf der Soldat niemals während oder unmittelbar nach Beendigung des Dienstes, 
sondern erst am folgenden Tage seine Beschwerde anbringen."“ 
Sie haben das Weitere zu veranlassen. 
Neues Palais den 14. Juni 1894. " 
Wilhelm. 
Bronfsart v. Schellendorff. 
An den Kriegsminister. 
Kriegsministerium. Berlin den 22. Juni 1894. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinete Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Deckblätter gelangen demnächst zur Ausgabe. 
No. 452/6. 94. C. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 157. 
Bestimmungen über die Beschwerdeführung der Mannschaften. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag will Ich die nachstehenden Bestimmungen über die Beschwerdeführung 
der Personen des Soldatenstandes des Heeres vom Feldwebel abwärts genehmigen und bestimme, daß die 
„Vorschriften über den Dienstweg und die Behandlung von Beschwerden der Militärpersonen des Heeres 
und der Marine, sowie der Zioilbeamten der Militär= und Marineverwaltung vom 6. März 1873, soweit 
sie die erstgenannten Personen betreffen, außer Kraft treten. Auch will Ich Sie ermächtigen, elwa noth- 
wendig werdende Erläuterungen dieser Bestimmungen zu geben. 
Neues Pulais den 14. Juni 1894. 
Wilhelm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
An den Kriegsminister.
	        
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