Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Kriegsministerium. Berlin den 22. Juni 1894. 
Vorstehende Allerh#chste Rabinete! Ordre wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der 
Armee gebracht, daß die Bestimmungen nach erfolgtem Druck den Truppen und Behörden in der erforder- 
lichen Anzahl von Abdrücken besonders zugehen werden. 4 
Diese Bestimmungen, denen die obige Allerhöchste Kabinets--Ordre gleichfalls vorgedruckt ist, sind der 
Druckvorschrift Nr. 25 des Druckvorschriften-Etats einzufügen und können bei unmittelbarer Bestellung aus 
der Armee von der Königlichen Hofbuchhandlung von C. S. Mittler & Sohn zu Berlin 8W., Koch- 
straße 68—70, zum Preise von 5 Pf. für das Exemplar bezogen werden. 
No. 451/6. 94. C. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 23. Juni 1894. 
Nr. 158. 
Vervollständigung der Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift. 
Die Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift ist wie folgt zu vervollständigen: 
Hinter §. 9 ist zu setzen: 
  
.9a. 
Für die Beschwerdeführung der in Strafhaft befindlichen Mannschaften gelten nachstehende 
Beslimmungen: 
Allgemein ist dafür Sorge zu tragen, daß die inhaftirten Mannschaften ihre Beschwerden dem 
zuständigen Vorgesetzten unmittelbar und mündlich vortragen können. Dies hat zu geschehen: 
a) in Festungsgefängnissen bei dem Vorstande oder, wenn ein Abtheilungsführer vor- 
handen, bei diesem. 
Richtet sich die Beschwerde gegen den Abtheilungsführer, so ist sie dem nächstältesten 
HOffizier der Abtheilung oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, dem Vorstande des 
Festungsgefängnisses vorzutragen. 
Rchtet sich die Beschwerde gegen den Vorstand, so ist sie dem Abtheilungsführer oder 
dem nächstältesten Offizier oder, wenn auch dieser fehlt, dem aufsichtführenden Stabsoffizier 
(5. 62) vorzutragen; 
b) in Festungsgefangenanstalten und Festungs stuben-Gefangenanstalten bei dem 
Platzmajor bz. bei dem mit der Aufsicht Über die Gefangenen beauftragten Offizier. Richtet 
sich die Beschwerde gegen diesen selbst, so ist sie dem Gouverneur 2c. vorzutragen; 
c) in Arrestlokalen einer Garnison bei dem mit der — über die Arrestanstalt 
beauftragten Offizier. Richtet sich die Beschwerde gegen diesen selbst, so ist sie bei dem 
Gouverneur 2c. ankubringen. 
Sind die Arrestlokale dem Truppenkommandeur unmittelbar unterstellt (§. 3 Ziffer 4 
Abs. 2), so werden die Beschwerden in der gewöhnlichen Weise dem Kompagnie= 2c. Chef 
vorgetragen. 
Anmerkung #. 9a. 
annschaften, die sich in Untersuchungshaft befinden, haben etwaige Beschwerden 
bei dem Auditeur bz. dem untersuchungsführenden Offizier zur Weitergabe an den 
Gerichtsherrn, der demnächst die Beschwerde an die zur Entscheidung zuständige Stelle 
leitet, anzubringen. · 
Die Ausgabe von Deckblättern bleibt vorbehalten. 
No. 200/6. 94. C. 3. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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