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Kriegsministerium. Berlin den 22. Juni 1894.
Vorstehende Allerh#chste Rabinete! Ordre wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der
Armee gebracht, daß die Bestimmungen nach erfolgtem Druck den Truppen und Behörden in der erforder-
lichen Anzahl von Abdrücken besonders zugehen werden. 4
Diese Bestimmungen, denen die obige Allerhöchste Kabinets--Ordre gleichfalls vorgedruckt ist, sind der
Druckvorschrift Nr. 25 des Druckvorschriften-Etats einzufügen und können bei unmittelbarer Bestellung aus
der Armee von der Königlichen Hofbuchhandlung von C. S. Mittler & Sohn zu Berlin 8W., Koch-
straße 68—70, zum Preise von 5 Pf. für das Exemplar bezogen werden.
No. 451/6. 94. C. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 23. Juni 1894.
Nr. 158.
Vervollständigung der Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift.
Die Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift ist wie folgt zu vervollständigen:
Hinter §. 9 ist zu setzen:
.9a.
Für die Beschwerdeführung der in Strafhaft befindlichen Mannschaften gelten nachstehende
Beslimmungen:
Allgemein ist dafür Sorge zu tragen, daß die inhaftirten Mannschaften ihre Beschwerden dem
zuständigen Vorgesetzten unmittelbar und mündlich vortragen können. Dies hat zu geschehen:
a) in Festungsgefängnissen bei dem Vorstande oder, wenn ein Abtheilungsführer vor-
handen, bei diesem.
Richtet sich die Beschwerde gegen den Abtheilungsführer, so ist sie dem nächstältesten
HOffizier der Abtheilung oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, dem Vorstande des
Festungsgefängnisses vorzutragen.
Rchtet sich die Beschwerde gegen den Vorstand, so ist sie dem Abtheilungsführer oder
dem nächstältesten Offizier oder, wenn auch dieser fehlt, dem aufsichtführenden Stabsoffizier
(5. 62) vorzutragen;
b) in Festungsgefangenanstalten und Festungs stuben-Gefangenanstalten bei dem
Platzmajor bz. bei dem mit der Aufsicht Über die Gefangenen beauftragten Offizier. Richtet
sich die Beschwerde gegen diesen selbst, so ist sie dem Gouverneur 2c. vorzutragen;
c) in Arrestlokalen einer Garnison bei dem mit der — über die Arrestanstalt
beauftragten Offizier. Richtet sich die Beschwerde gegen diesen selbst, so ist sie bei dem
Gouverneur 2c. ankubringen.
Sind die Arrestlokale dem Truppenkommandeur unmittelbar unterstellt (§. 3 Ziffer 4
Abs. 2), so werden die Beschwerden in der gewöhnlichen Weise dem Kompagnie= 2c. Chef
vorgetragen.
Anmerkung #. 9a.
annschaften, die sich in Untersuchungshaft befinden, haben etwaige Beschwerden
bei dem Auditeur bz. dem untersuchungsführenden Offizier zur Weitergabe an den
Gerichtsherrn, der demnächst die Beschwerde an die zur Entscheidung zuständige Stelle
leitet, anzubringen. ·
Die Ausgabe von Deckblättern bleibt vorbehalten.
No. 200/6. 94. C. 3. Bronsart v. Schellendorff.