Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Es beziehen ferner von der Snfanterie Schießschule: 
a) die Offiziere eine monatliche Zulage von 75 A. als Hauptmann und von 45.Kk. als 
Lieutenant; wegen Ergänzung derselben für die aus auswärtigen Garnisonen kommandirten 
Offiziere bis zur Höhe der Kommandozulage währen der beiden ersten Monate des Kom- 
mandos sig he §. 45, 6 der Friedens- Bespihungsponsch rift 
b) die für Rechnung des Etats-Kapitels 24 besoldeten Heutenants der Infanterie und der 
Eisenbahn-Brigade außerdem die Aschgelder aus dem Etats-Kapitel 3 
c) die Unteroffiziere 6 „X. und die Semesnen- (ausschl. Schneider, aach Perr und Offizier= 
burschen) 3 .K. Zulage monatlich. 
  
Der Infanterie-Schießschule ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere Löhnung 
unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben. 
Etwaige Gehaltsabzüge der als Hülfslehrer kommandirten Offiziere s der Infanterie-Schieß- 
schule unter Angabe der zu den verschiedenen Fonds zu leistenden Beiträge spätestens 14 Tage 
vor Eintreffen der Komman dirten in Spandau-Ruhleben mitzutheilen. Denjenigen Offizieren, über 
welche die bezügliche Mitheilung bis zu dem gedachten Täilpunkt Lht erfolgt ist, wird nur der 
bestimmungsmäßige Abzug zur Kleiderkasse gemacht. Die von den Offizieren einzubehaltenden 
Gehaltsabzüge werden nach der letzten Gehaltszahlung bz. eam Schluß des Etatsjahres an die 
Truppentheile insoneit abgeführt, als die betr. Offiziere nicht Mitglieder des Waarenhauses für 
die Armee und Marine sind. „Awderpfallz fünen die Erlasse vom 8. Mai bz. 27. November 1884 
— Nr. 314/4. und 159/11. 8 — Anwendung. 
Es ist den zu den Lebrkursen umnennen Offizieren überlassen. in Spandau oder Berlin mit 
Vororten o nung zu nehmen. Als Kom mandooort wird jedoch Spandau angesehen. Die 
#ororen, Bosemn wird die ihr vom Mag sistrat zu Spandau als geeignet bezeichneten 
möblirten Wohnungen denjenigen Offizieren, welche dah Wehnung nehmen wollen, nachweisen.
	        
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