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Kriegeministerium. Berlin den 27. Juli 1894.
" Nr. 183.
Bekanntmachung der Verabschiedungsordres und Ausfertigung von Entlassungsnrkunden an verabschiedete
Offiziere und Sanitätsoffiziere.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird bestimmt, daß jedem verabschiedeten Offizier, sofern ihm die
Verabschiedung nicht von Allerhöchster Stelle direkt mitgetheilt wird, durch die Generalkommandos bz. die-
jenigen Kommandobehörden 2c., an welche die bezüglichen Allerhöchsten Ordres gerichtet sind, die Entscheidung
ungesäumt mitzutheilen und auf etwaigen Antrag eine beglaubigte Abschrift der Allerhöchsten Ordre als
„Entlassungsurkunde“ (W. O. §. 112,1 zweiter Absatz) zuzustellen ist. Für verabschiedete Sanitätsoffiziere
liegt dem Generalstabsarzt der Armee die Benachrichtigung und eventuelle Ausstellung der Entlassungsurkunde ob.
Den Adjutanten der Königlichen Prinzen und der Deutschen Fürsten, sowie den Offizieren à la suite
der Armee fertigt die Geheime Kriegs-Kanzlei eine derartige Entlassungsurkunde auf Antrag aus. ·
.Im Uebrigen kommen die bisher seitens der Allerhöchsten Stelle bz. seitens der Geheimen Kriegs-
Kanzlei ausgestellten Entlassungsurkunden (Dimissionspatente) für die Folge in Fortfall.
Offiziere und Samtätsoffiziere zur Disposition erhalten keine Entlassungsurkunden.
Die Abänderung der Anmerkung *PF) zu F. 25, 1 der Friedens-Besoldungs-Vorschrift mittelst Nach-
bleibt vorbehalten.
In Vertretung.
Nor 901/6. 94. A. 1. v. Spitz.
Kriegsministerium. Berlin den 19. Juli 1894.
Nr. 184.
Abhaltung des zweiten Preisrichtens bei der Feldartillerie.
In Erledigung der Verfügung vom 24. Mai 1894 No. 327/5. 94. A. 4 — Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 13
Seite 170 — ist das zweite Preisrichten nach den durch die Deckblätter Nr. 33 und 35 zum Entwurf der
Schießvorschrift für die Feldartillerie abgeänderten Bestimmungen auch im Jahre 1894 abzuhalten.
In Vertretung.
No. 517/6. 94. A. 4. v. Spitz.
Kriegsministerium. Berlin den 26. Juli 1894.
Nr. 185.
Formation der Gewehr-Prüfungskommission für 1894/95.
Die Eommandirungen haben nach Maßgabe der anliegenden Uebersicht sowie der beigefügten Bestimmungen
u erfolgen.
n ist darauf zu halten, daß die als Handwerker von Beruf zu kommandirenden Gemeinen ihrem
Handwerk gewachsen sind.
In Vertretung.
No. 426/7. 94. A. 2. v. Spitz.