Anlage 2.
Zusammenstellung
der für das Kommando zur Gewehr-Prüfungskommission maßgebenden Bestimmungen.
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5.
2.
I. Zeitpunkt des Kommandos.
Die Mannschaften werden zum 26. September jeden Jahres kommandirt; sie müssen bis zum
Abend dieses Tages in Spandau-Ruhleben eintreffen.
Das Kommando dauert bis einschließlich 25. September des folgenden Jahres; der Gewehr-
Prüfungskommission steht jedoch das Recht zu, einzelne Mannschaften bis einschließlich 27. Sep-
tember zurückzubehalten.
II. Auswahl der Kommandirten.
Die G*# müssen alle Eigenschaften zu tüchtigen Schützen besitzen, gewandt und geistig
geweckt sein.
Sämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein.
Unmittelbar vor dem Abmarsch der Mannschaften nach Spandau-Ruhleben sind dieselben nach
Anleitung des §. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom
1. Februar 1894 ärztlich zu untersuchen. Es dürfen nur kräftige und völlig gesunde Personen
überwiesen werden.
II. Beförderung und Ablösung während des Kommandos.
Die Gemeinen können während der Dauer des Kommandos zu Gefreiten ernannt werden. Der
Truppentheil hat sich aber, bevor die Ernennung erfolgt, mit der Gewehr-Prüfungskommission
in Verbindung zu setzen und sie um eine Aeußerung zu ersuchen, ob der beabsichtigten Ernennung
die Führung und dienstliche Leistung der Betreffenden während des Kommandos nicht entgegen-
stehen. Etwaigen Bedenken der vorgenannten Behörde ist seitens des Truppentheils Rechnung
zu tragen.
Mit dem Benachrichtigungsschreiben an die Gewehr-Prüfungskommission über die erfolgte Er-
nennung sind zugleich die Chargen-Abzeichen für die Ernannten einzusenden.
Die Ablösung von Mannschaften behufs Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen
erfolgt nur durch unmittelbares Benehmen der Truppentheile mit der Gewehr-Prüfungskommission.
Letzterer sind die bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstages, rechtzeitig zu über-
mitteln. Die Entlassung selbst erfolgt durch den Truppentheil. *ô½
Ablösung von Kommandirten in Folge schlechter Führung, Bestrafung, langwieriger Erkrankung 2c.
ist von der Gewehr-Prüfungskommession bei dem betreffenden Truppentheil zu beantragen. Für
diese, sowie für die zu 3. bezeichneten Mannschaften ist stets Ersatz zu gestellen.
IV. Ueberweisung.
ür jeden Kommandirten, und zwar für jeden auf einem besonderen Bogen, sind an die Gewehr-
Prüfungskommission einzusenden:
a) das Nationale, *5m- «
b)derbisaufSDatantundUuterfchtistvollständigausgefecttgteMtlttakfahtscheut(Anlagell1
der F. Tr. O.) für den Rückmarsch von Spandau,
W) ein Lazarethschein (Beilage 13 d. F. S. O.),
d) eine Verpflegungsbescheinigung.
Die vorstehend aufgeführten Papiere sind derart abzusenden, daß sie bei der Gewehr-Prüfungs-
komwisson spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der Kommandirten in Spandau-Ruhleben
eingehen.