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VI. Zuweisung der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke.
. Die Kommandirten nehmen ihre sämmtlichen Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke bz. Waffen —
ausschl. des besten Tuchanzuges — selbst mit zum Kommandoort und nach Beendigung ihres
Kommandos wieder zum giurpentheil zurück, und zwar im Tornister verpackt.
Der Marsch der Kommandirten erfolgt im zweiten Anzuge.
Der beste Tuchanzug ist vom Truppentheil der Gewehr-Prüfungskommission bis spätestens zum
1. Oktober zu übersenden.
VII. Marschangelegenheiten.
Sämmtliche Mannschaften — ausschließlich derjenigen aus den Garnisonen Berlin, Potsdam,
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Charlottenburg und Groß-Lichterfelde — haben für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, die
Essenbahn auf Militärfahrschein zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen
für die Hin= und Rückreise (siehe IV. 1. b.) mit Militärfahrscheinen zu versehen.
Die Kosten für den Marsch von der Garnison bis Spandau-Ruhleben werden seitens der Gewehr-
· Prüfungskommission bezahlt und liquidirt.
VIII. Geldverpflegung.
. Die Mannschaften verbleiben im Etat ihrer Truppentheile und erhalten für Rechnung des Etat-
Kapitels 24 Löhnung von der Gewehr-Prüfungskommission und zwar: vom 1. Oktober des laufenden
Jahres bis einschließlich 25. September des folgenden Jahres; bis einschließlich 27. September
des folgendes Jahres diejenigen Mannschaften, welche erst am 28. September zurückkehren.
Der Lazarethgehülfe und die Gemeinen (ausschließlich Oekonomie-Handwerker) beziehen von der
Gewehr-Prüfungskommission: ersterer 6 K., legiere 3 K. Zulage monatlich. Die Bestimmung
in dem Erlasse vom 27. März 1874 — Armee-Verordnungs-Blatt für 1874, Nr. 6, Seite 71,
Ziffer 70 — hat auch bezüglich der Gewehr-Prüfungskommission Gültigkeit.
IX. Allgemeine Bemerkungen.
Die zur Gewehr-Prüfungskommission zu kommandirenden Unteroffiziere werden aus den zu den
Unteroffizier-Uebungskursen der Infanterie-Schießschule kommandirten Unteroffizieren ausgewählt;
für die Dauer des Kommandos der Unteroffiziere ist in erster Linie das dienstliche Interesse der
Gewehr-Prüfungskommission maßgebend.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Unteroffiziere sinngemäße Anwendung. Die-
selben beziehen von der Gewehr-Prüfungskommission eine monatliche Zulage von 6 .4.
Die Truppentheile haben sofort, nachdem ihnen die Nachricht von dem Uebertritt der Unter-
offiziere von der Infanterie-Schießschule in das Kommandoverhältniß bei der Gewehr-Prüfungs-
bemmission zugegangen ist, der letzteren die den Unteroffizieren noch fehlenden Bekleidungs= 2c.
tücke, ferner eine Nachweisung über Fälligkeitszeiten der Groß= und Klein-Bekleidungsstücke,
sowie einen Militärfahrschein für die Rückfahrt einzusenden.
Für die im Herbst zur Entlassung kommenden Offizierburschen hat der Ersatz ebenfalls am
26. September einzutreffen.
Für die Bekleidung und Ausrüstung derselben gelten die Bestimmungen des Erlasses vom
4. August 1868 — Armee-Verordnungs-Blatt für 1868 Seite 175 — mit der Maßgabe, daß
außerdem noch eine Litewka mitzugeben ist und die Ohrenklappen in Wegfall kommen.
Im Uebrigen sind die vorstehenden Bestimmungen gleichfalls maßgebend, jedoch erhalten
die Offizierburschen von der Gewehr-Prüfangskommsson keine Zulage.