Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Kriegsministerium. Berlin den 27. Juli 1894. 
Nr. 186. 
Ausfall der Schießübungen der II. Abtheilung Hessischen Feldartillerie-Regiments Nr. 11. 
Es wird unter Bezugnahme auf den diesseitigen Erlaß vom 19. Mai 1394 No. 335/5. 94. A. 4 (Armee- 
Verordnungs-Blatt für 1894 Seite 167) zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die Schießübungen der 
II. Abtheilung Hessischen Feldartillerie-Regiments Nr. 11 ausfullen. 
In Vertretung. 
No. 499/7. 94. A. 4. v. Spitz. 
Kriegsministerium. Berlin den 28. Juli 1894. 
Nr. 187. 
Zahlung der an einem Sonn oder Festtag fällig werdenden Dienstbrzäge. 
Die an einem Sonn= oder Festtage fällig werdenden im Voraus zahlbaren Dienstbezüge der Offiziere und 
Beamten, sowie Offizier-, Beamten= und Invaliden-Pensionen, dürfen von Kassen, welche an diesen Tagen 
geschlossen sind, fortan schon am letztvorhergehenden Werktage gezahlt werden. 
Den zahlenden Kassen wird aber zugleich die Befugniß zu einer ausnahmsweisen Beanstandung der 
verfrühten. Zahlung in solchen Fällen beigelegt, wo — wie elwa bei schwerer Erkrankung eines Offiziers oder 
Beamten, der zum Gnadenbezuge berechligte Angehörige nicht besitzt — eine Gefahr des Verlustes entstehen 
könnte. 
In Vertretung. 
No. 455/6. 94. B. 1. v. Spitz. 
Kriegsministerium. Berlin den 30. Juli 1894. 
Abäuderung 2c. der Bestimmungen über die Militär-Bäckerabtheilungen, Beilage 14 zum Entwurf zur 
roviantamts-Ordnung vom 9. Fedruar 1893. 
NAn Stelle der Beilage 14 zum Entwurf zur Proviantamts-Ordnung treten die hier beiliegenden neuen 
“m“ Bestimmungen über die Militär-Bäckerabtheilungen. Dieselben sind aus Anlaß des Gesetzes Über die Friedend- 
präsenzstärke des deutschen Heeres vom 3. August 1893 rc. nothwendig geworden und kommen bis zur Ein- 
führung einer neuen Dienstordnung für die Proviantämter versuhhsweise zur Anwendung. 
6 In Vertretung. 
No. 642/7. 94. B. 2. v. Spitz. 
Kriegeministerium. Berlin den 31. Juli 1894. 
" Nr. 189. 
Ansgabe einer neuen Schießvorschrift für die Kavallerie. 
Durch Allerhoͤchste Kabinets-Ordre vom 14. Juni 1894 ist eine neue, vom 1. Oktober 1894 ab in Kraft 
tretende Schießvorschrift für die Kavallerie genehmigt worden. Die erforderlichen Abvrücke werden den 
Kommandobehörden 2c. s. Zt. übersandt werden. Die neue Schiehvorschrift erhält im Druckoorschriften-Etat 
WuW die ebenda unter Nr. 284 aufgeführte Schießvorschrift tritt zum oben angegebenen Zeitpunlkt 
außer Kra- x 
Bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee kostet die im Verlage von E. S. Mittler & Sohn, 
Berlin, Kochstraße 68—70 erscheinende Ssorch 
55 Pf. geheftet 
70 Pf. Feunden - das Stück. 
In Vertretung. 
No. 282/6. 94. A. 3. v. Spitz.
	        
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