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In Bezug auf den Bäckereidienst ist das Militär-Bäcker-
personal den Proviantämtern, in deren Bäckereien dasselbe be-
schäftigt ist, und in höherer Instanz den Korps-Intendanturen
unterstellt.
§. 2.
Ergänzung der Militärbäcker.
Die zur Ergänzung der Militär-Bäckerabtheilungen er-
forderlichen Bäcker werden aus denjenigen Mannschaften der
Infanterie des Armeekorps entnommen, welche das Bäcker-
handwerk erlernt und bereits ein Jahr mit der Waffe gedient
haben. Versetzungen zu und von den Militär-Bäckerabtheilungen
verfügen die Generalkommandos auf Antrag der Korps-Inten-
danturen.
Mannschaften, welche sich für den Dienst in den Garnison-
bäckereien nicht eignen, treten zum Dienst mit der Waffe zu
ihrem früheren Truppentheil zurück.
Die Dienstzeit der Militärbäcker ist — mit Einschluß der
im Frontdienst abgeleisteten — eine zweijährige. Kapitulationen
sind gestattet und unterliegen der Bestätigung durch denjenigen
Truppentheil, welchem das Bäckerpersonal nach §. 1 Ziffer 3
unterstellt bz. zugetheilt ist. Anspruch auf das Kapitulations-
Handgeld sowie auf die Kapitulantenlöhnung erlangen die
Mannschaften der Militär-Bäckerabtheilungen jedoch nicht
(§. 11,1 und §. 56, 2 der Fr. Bes. V.).
Die zur Versetzung in die Militär-Bäckerabtheilungen in
Aussicht genommenen Mannschaften des ersten Dienstjahres
werden zum Zwecke der Erlernung des Bäckereidienstes gleich
nach Beendigung der Herbstübungen in die Garnisonbäckereien
kommandirt. Die Uebernahme dieser Mannschaften auf den
Etat der Militär-Bäckerabtheilungen erfolgt mit dem 1. Oktober.
S. 3.
Beförderung zu Schießern und Oberbäckern.
Die Beförderung der Bäcker zu Schießern und Ober-
bäckern erfolgt nach Maßgabe ihrer Führung und besonderen