– 3 —
Brauchbarkeit. Hierbei ist auf das Dienstalter der Schießer,
welche Kapitulanten sind, innerhalb des Armeekorps Rücksicht
zu nehmen.
Die Beförderung zu Schießern ist erst nach einer halb-
jährigen Thätigkeit als Militärbäcker zulässig. Schießer, welche
Kapitulanten sind und mindestens drei Jahre als Bäcker ge-
dient haben, dürfen bis zu der Anzahl von zwei für jedes Armee-
korps zu überzähligen Oberbäckern ernannt werden.
Etatsmäßige Oberbäcker, welche bereits sieben Jahre gedient
und sich durch Dienstkenntnisse, Zuverlässigkeit und moralische
Führung zur Beförderung würdig gemacht haben, dürfen zu
Militär-Oberbäckern 1. Klasse ernannt werden.
Die Beförderung verfügt der Train-Bataillonskomman=
deur auf den ihm durch die Korps-Intendantur zugehenden
Vorschlag des Proviantamts. Der Letztere muß, soweit das
Bäckerpersonal einem anderen Truppentheil zugetheilt ist, hin-
sichtlich der militärischen Führung des zu Befördernden mit
dem Einverständniß des Kommandeurs dieses Truppentheils
versehen sein.
Wird Militärbäckern beim Ausscheiden aus dem aktiven
Dienststande die Befähigung zu Feld-Oberbäckern zuerkannt, so
ist dies in ihren Entlassungs= und Ueberweisungspapieren zu
bemerken.
S. 4.
Dienstobliegenheiten.
Die Militärbäcker verrichten den Arbeitsdienst in der
Garnisonbäckerei nach den Anweisungen des Backmeisters und
des vorgesetzten Proviantamts. Den auf den Bäckereidienst
bezüglichen Anordnungen des Backmeisters und der Beamten
des Proviantamts haben sie pünktlich Folge zu leisten.
Zu ihren Obliegenheiten gehört auch das Sieben des zu
verbackenden Mehls und das Zerkleinern des Bäckereiholzes.
Zu militärischen Diensten werden die Militärbäcker nicht
herangezogen. Sofern sie bei dem Bäsckereibetriebe selbst keine