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fortlaufende oder genügende Beschäftigung finden, werden sie im
Magazindienst anderweit, namentlich bei den Mehlarbeiten, ver-
wendet.
Zum Dienst bei den während des Manövers zu errichtenden
Feldbäckereien sind in erster Linie verfügbare Mannschaften der
Militär-Bäckerabtheilungen zu kommandiren.
Beim Betriebe der Feldzwieback-Bäckereien haben die be-
treffenden Proviantämter dafür zu sorgen, daß eine möglichst
große Anzahl von etatsmäßigen Militärbäckern in diesem
Dienstzweige ausgebildet wird. Ein Vermerk über die statt-
gehabte Ausbildung in der Herstellung von Feldzwieback ist
beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienststande in die Ent-
lassungs= und Ueberweisungspapiere der betreffenden Mann-
schaften aufzunehmen.
8. 5.
Gestellung von Aushülfe= und Verstärkungspersonal.
Ausbildung von Mannschaften für den Feldbäckerei-
dienst.
1. Zur Vorbeugung von Störungen im Bäsßckereibetriebe,
bei Erkrankung 2c. von Mannschaften der Militär-Bäcker-
abtheilungen oder sonst unvorhergesehenen Ereignissen haben die
Generalkommandos dafür zu sorgen, daß das erforderliche
Aushülfepersonal auf direktes Ersuchen des Proviantamts an
den Kommandanten bz. Garnisonältesten aus Mannschaften
der Infanterie sofort gestellt wird. In den Fällen, in welchen
es sich nicht um den Ersatz Kranker, Arretirter 2c., sondern
um eine Ueberschreitung der etatsmäßigen Bäckerzahl handelt,
bedarf es des Einverständnisses der Intendantur, welches bei
Stellung des Antrages an den Kommandanten bz. Garnison=
ältesten nachzuweisen ist.
Die bei Herstellung des jährlichen Auffrischungsbedarfs
an Feldzwieback benöthigte Verstärkung des etatsmäßigen
Bäckerpersonals ist durch Einziehung übungspflichtiger Bäcker
des Beurlaubtenstandes zu decken. Hierbei ist thunlichst auf