Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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fortlaufende oder genügende Beschäftigung finden, werden sie im 
Magazindienst anderweit, namentlich bei den Mehlarbeiten, ver- 
wendet. 
Zum Dienst bei den während des Manövers zu errichtenden 
Feldbäckereien sind in erster Linie verfügbare Mannschaften der 
Militär-Bäckerabtheilungen zu kommandiren. 
Beim Betriebe der Feldzwieback-Bäckereien haben die be- 
treffenden Proviantämter dafür zu sorgen, daß eine möglichst 
große Anzahl von etatsmäßigen Militärbäckern in diesem 
Dienstzweige ausgebildet wird. Ein Vermerk über die statt- 
gehabte Ausbildung in der Herstellung von Feldzwieback ist 
beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienststande in die Ent- 
lassungs= und Ueberweisungspapiere der betreffenden Mann- 
schaften aufzunehmen. 
8. 5. 
Gestellung von Aushülfe= und Verstärkungspersonal. 
Ausbildung von Mannschaften für den Feldbäckerei- 
dienst. 
1. Zur Vorbeugung von Störungen im Bäsßckereibetriebe, 
bei Erkrankung 2c. von Mannschaften der Militär-Bäcker- 
abtheilungen oder sonst unvorhergesehenen Ereignissen haben die 
Generalkommandos dafür zu sorgen, daß das erforderliche 
Aushülfepersonal auf direktes Ersuchen des Proviantamts an 
den Kommandanten bz. Garnisonältesten aus Mannschaften 
der Infanterie sofort gestellt wird. In den Fällen, in welchen 
es sich nicht um den Ersatz Kranker, Arretirter 2c., sondern 
um eine Ueberschreitung der etatsmäßigen Bäckerzahl handelt, 
bedarf es des Einverständnisses der Intendantur, welches bei 
Stellung des Antrages an den Kommandanten bz. Garnison= 
ältesten nachzuweisen ist. 
Die bei Herstellung des jährlichen Auffrischungsbedarfs 
an Feldzwieback benöthigte Verstärkung des etatsmäßigen 
Bäckerpersonals ist durch Einziehung übungspflichtiger Bäcker 
des Beurlaubtenstandes zu decken. Hierbei ist thunlichst auf
	        
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