Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Die Zulage kann den Bäckern bei wiederholten 
Uebertretungen und Versehen von dem Proviantamt 
auf 1 bis 3 Tage entzogen werden. Revierkranke 
Militärbäcker können die etatsmäßige Zulage erhalten, 
wenn sie zu leichteren Verrichtungen im Bäckereidienst 
verwendet werden. 
Hinsichtlich der Gewährung von Zulagen an die 
in den Feldbäckereien verwendeten Mannschaften der 
Militär-Bäckerabtheilungen und des Beurlaubtenstandes 
sind die Bestimmungen der Dienstanweisung für die 
Manöver-Proviantämter — Beilage 1 — maßgebend. 
b) Für außergewöhnliche Dienstleistungen in den Garni- 
sonbäckereien können den Militärbäckern von den In- 
tendanturen in geeigneten Fällen besondere Zulagen 
in den Grenzen von täglich 
50 Pfennig für den Oberbäcker und 
25 Oü - 2 Schießer und Bäcker 
bewilligt werden. 
c) Zur Vertretung von Garnison-Backmeistern in aus- 
wärtige Garnisonen kommandirte Oberbäcker — auch 
überzählige — beziehen eine Zulage von 1 JX¼ .täglich 
und zwar, soweit das Gehalt der betreffenden Stelle 
erspart wird, aus diesem. 
d) Die aus dem Beurlaubtenstande zu Uebungen 2c. 
herangezogenen Militärbäcker sowie die zur Aushülfe 
bz. Verstärkung des Bäckerpersonals in die Gar- 
nisonbäckereien kommandirten Mannschaften erhalten 
die im Verpflegungsetat der Militär-Bäckerabtheilungen 
ausgeworfene Zulage, und zwar auch für den 31. 
eines Monats, wenn die Zulage nicht für den vollen 
Monat zuständig ist. 
e) Den zur Erlernung des Bäckereidienstes — § 2 Abs. 4 
— sowie den behufs Ausbildung für den Feldbäckerei- 
dienst — §. 5 Ziffer 2 — in den Garnisonbäckereien 
beschäftigten Mannschaften dürfen seitens der Inten-
	        
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