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Die Zulage kann den Bäckern bei wiederholten
Uebertretungen und Versehen von dem Proviantamt
auf 1 bis 3 Tage entzogen werden. Revierkranke
Militärbäcker können die etatsmäßige Zulage erhalten,
wenn sie zu leichteren Verrichtungen im Bäckereidienst
verwendet werden.
Hinsichtlich der Gewährung von Zulagen an die
in den Feldbäckereien verwendeten Mannschaften der
Militär-Bäckerabtheilungen und des Beurlaubtenstandes
sind die Bestimmungen der Dienstanweisung für die
Manöver-Proviantämter — Beilage 1 — maßgebend.
b) Für außergewöhnliche Dienstleistungen in den Garni-
sonbäckereien können den Militärbäckern von den In-
tendanturen in geeigneten Fällen besondere Zulagen
in den Grenzen von täglich
50 Pfennig für den Oberbäcker und
25 Oü - 2 Schießer und Bäcker
bewilligt werden.
c) Zur Vertretung von Garnison-Backmeistern in aus-
wärtige Garnisonen kommandirte Oberbäcker — auch
überzählige — beziehen eine Zulage von 1 JX¼ .täglich
und zwar, soweit das Gehalt der betreffenden Stelle
erspart wird, aus diesem.
d) Die aus dem Beurlaubtenstande zu Uebungen 2c.
herangezogenen Militärbäcker sowie die zur Aushülfe
bz. Verstärkung des Bäckerpersonals in die Gar-
nisonbäckereien kommandirten Mannschaften erhalten
die im Verpflegungsetat der Militär-Bäckerabtheilungen
ausgeworfene Zulage, und zwar auch für den 31.
eines Monats, wenn die Zulage nicht für den vollen
Monat zuständig ist.
e) Den zur Erlernung des Bäckereidienstes — § 2 Abs. 4
— sowie den behufs Ausbildung für den Feldbäckerei-
dienst — §. 5 Ziffer 2 — in den Garnisonbäckereien
beschäftigten Mannschaften dürfen seitens der Inten-