Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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danturen Zulagen bis zum Betrage von 25 Pf. für 
den Mann und Tag bewilligt werden, falls diese 
Mannschaften an den Menageeinrichtungen der Truppen 
nicht Theil nehmen können und durch anderweite Be- 
schaffung der Beköstigung zu Mehrausgaben genöthigt 
sind. Diese Zulage ist in dem unter d erwähnten 
Falle auch für den 31. eines Monats zahlbar. 
Findet in den Garnisonbäckereien Tag= und Nacht- 
betrieb statt, so kann die Zulage bis auf 35 Pf. für 
den Mann und Tag erhöht werden. 
2. Sämmtliche Militärbäcker, einschließlich der zur Aus- 
hülfe, Verstärkung und Ausbildung als Bäcker kommandirten, 
sowie der zur Uebung herangezogenen Mannschaften, erhalten 
neben dem zuständigen Verpflegungszuschuß die schwere Brot- 
portion von 1000 g täglich und zwar nur in Natur. 
Die zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit beurlaubten 
Militärbäcker beziehen die leichte Brotportion von 750 g oder 
das entsprechende Garnison-Brotgeld. 
3. Das etatsmäßige Personal der Militär-Bäckerabthei- 
lungen trägt die für die Feldbäcker vorgeschriebene Uniform.“) 
Für die Abtheilungen sind besondere Bekleidungsetats maß- 
gebend. 
Ein Kriegsbedarf an Bekleidungs= und Ausrüstungsstücken 
ist für das Militär-Bäckerpersonal nicht zu unterhalten. 
4. Die Unterbringung der Militärbäcker erfolgt in den 
Garnisonbäckereien oder in der Nähe derselben, möglichst in 
Kasernen. 
5. Die für die Mannschaften der Militär-Bäckerabthei- 
lungen zuständigen allgemeinen Unkosten und Waffen-Reparatur- 
gelder sind in den Verpflegungsetats ausgeworfen. 
*) Von den Garnisonbäckereien erhalten die Militärbäcker besondere 
Arbeitsanzüge, bestehend aus Drillichrock bz. Drillichjacke und Drillich- 
hosen, welche seitens der Proviantämter von den Truppen gegen Er- 
stattung der Selbstkosten zu entnehmen sind.
	        
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