Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Hinsichtlich der Instandhaltung der Waffen finden die für 
Truppentheile ohne Büchsenmacher gegebenen Bestimmungen 
Anwendung. 
Bei Beurlaubung eines Militärbäckers auf länger als 
6 Wochen sind für die in die Urlaubszeit fallenden vollen 
Kalendermonate die Pauschbeträge an allgemeinen Unkosten 
und Waffen-Reparaturgeldern zurückzurechnen. Diese Zurück- 
rechnung erfolgt auch für Manquements, welche einen vollen 
Kalendermonat überschreiten. 
6. Den Truppentheilen, welchen das Militär-Bäckerpersonal 
einer Garnison unterstellt bz. zugetheilt ist, werden zu den 
Kosten für den damit verbundenen Verbrauch an Schreib- 
materialien monatliche Pauschvergütungen in folgender Höhe 
bewilligt: 
bis zu 6 Mann 50 Pf. 
mehr als 6 bis 12 14— 
. 12 18 1 50 
2 . 18 = 24 2- 2 — 
- 24 Mann 3. — 
8. 8. 
Zahlung und Verrechnung der Gebührnisse. 
1. Die Auszahlung der Geldgebührnisse an die Militär- 
bäcker erfolgt für Rechnung des Truppentheils durch das 
Proviantamt, welches den erforderlichen Geldbetrag vorschuß- 
weise hergiebt, die Löhnungslisten führt und aus den Sold-- 
büchern der Mannschaften den betreffenden Coupon entfernt. 
Die zuständige Brotportion wird gegen Quittung des 
Truppentheils an die Bäcker unmittelbar von dem Proviantamt 
verabreicht. 
2. Alle durch die Militär-Bäckerabtheilungen entstehenden 
Kosten, mit alleiniger Ausnahme derjenigen für die Unter- 
bringung der Militärbäcker in Truppenkasernen, sind bei den 
Bäckereikosten der Proviantämter zu verrechnen.
	        
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