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Hinsichtlich der Instandhaltung der Waffen finden die für
Truppentheile ohne Büchsenmacher gegebenen Bestimmungen
Anwendung.
Bei Beurlaubung eines Militärbäckers auf länger als
6 Wochen sind für die in die Urlaubszeit fallenden vollen
Kalendermonate die Pauschbeträge an allgemeinen Unkosten
und Waffen-Reparaturgeldern zurückzurechnen. Diese Zurück-
rechnung erfolgt auch für Manquements, welche einen vollen
Kalendermonat überschreiten.
6. Den Truppentheilen, welchen das Militär-Bäckerpersonal
einer Garnison unterstellt bz. zugetheilt ist, werden zu den
Kosten für den damit verbundenen Verbrauch an Schreib-
materialien monatliche Pauschvergütungen in folgender Höhe
bewilligt:
bis zu 6 Mann 50 Pf.
mehr als 6 bis 12 14—
. 12 18 1 50
2 . 18 = 24 2- 2 —
- 24 Mann 3. —
8. 8.
Zahlung und Verrechnung der Gebührnisse.
1. Die Auszahlung der Geldgebührnisse an die Militär-
bäcker erfolgt für Rechnung des Truppentheils durch das
Proviantamt, welches den erforderlichen Geldbetrag vorschuß-
weise hergiebt, die Löhnungslisten führt und aus den Sold--
büchern der Mannschaften den betreffenden Coupon entfernt.
Die zuständige Brotportion wird gegen Quittung des
Truppentheils an die Bäcker unmittelbar von dem Proviantamt
verabreicht.
2. Alle durch die Militär-Bäckerabtheilungen entstehenden
Kosten, mit alleiniger Ausnahme derjenigen für die Unter-
bringung der Militärbäcker in Truppenkasernen, sind bei den
Bäckereikosten der Proviantämter zu verrechnen.