Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Dasselbe gilt von den Gebührnissen der behufs zeitweiliger 
Verstärkung des Bäckerpersonals aus dem aktiven Dienststande 
kommandirten (§. 5 Ziffer 1, erster Absatz, Schlußsatz) bz. 
der aus dem Beurlaubtenstande herangezogenen Mannschaften. 
Für diese sind ebenso, wie für die etatsmäßigen Militärbäcker, 
die etwaigen Lazarethverpflegungs= und Arzneikosten, sowie bei 
der Behandlung im Revier die Löhnungsgebührnisse, auf den 
Bäckereikostenfonds zu übernehmen. 
Dagegen empfangen die zur Aushülfe als Ersatz für 
erkrankte, beurlaubte, arretirte Militärbäcker, sowie die zur 
Ausbildung für den Feldbäckereidienst bz. die vor Uebertritt 
zur Militär-Bäckerabtheilung behufs Erlernung des Bäckerei- 
dienstes kommandirten Mannschaften ihre Gebührnisse aus- 
schließlich der Zulage für Rechnung ihrer Truppentheile. 
Zu den bei den Bäckereikosten zu verrechnenden Ausgaben 
gehören ferner: 
a) alle durch Versetzung und Kommandirung von Mann- 
schaften zu den Bä genentstehenden Marsch-c. 
Kosten; 
b) die Reisegelder für entlassene Milikärbäcker. — Falls 
letztere Transporten angeschlossen werden, sind die 
Reisegebührnisse von dem Betrage der Transportkosten- 
Rechnung abzuzweigen und dem betreffenden Proviant= 
amt zuzuweisen; 
I) die Löhnungsbeträge und etwaigen Lazarethverpflegungs- 
und Arzneikosten für diejenigen Mannschaften der 
Militär-Bäckerabtheilungen, welche zur Beschäftigung 
in den Garnisonbäckereien wegen Körperschwäche oder 
aus anderen Gründen für ungeeignet befunden werden, 
bis zu dem Zeitpunkt, wo über diese Mannschaften 
weitere Bestimmung getroffen wird. 
3. Die nach Vorstehendem auf den Bäckereikostenfonds zu 
übernehmenden Gebührnisse werden von dem betreffenden 
Truppentheil bei der dem Proviantamt vorgesetzten Korps- 
Intendantur oder der von letzterer beauftragten Divisions- 
 
	        
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