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1. 2 Söhbes Verordnung über die Organisation des Sanitätskorps vom 6. Februar 1873 erhält
olgende Fassung: «s«
»BezlglichderBorschristenüberdenDienstwegunddieBehandlungvonBeschwerdensmd
die besonderen Allerhöchsten Anordnungen auch für die Sanitätsoffiziere maßgebend.
Beschwerden von Unterärzten und einjährig-freiwilligen Aerzten über ärztliche Vorgesetzte
werden durch den Kompagnie= 2c. Chef zur Entscheidung des vorgesetzten Stabs= bz. Regiments-
arztes und, falls sie gegen Letzteren oder einen in selbständiger Stellung befindlichen Stabsarzt
gerichtet sind, zur Entscheidung des Divisionsarztes bz. Korps-Generalarztes gebracht.
Die zum medizinisch-chirurgischen Friedrich Wilhelms-Institut und die zum Charité-Kranken-
hause kommandirten Unterärzte haben ihre Beschwerden dem Hausstabsarzt des Instituts bz.
dem ältesten Stabsarzt des Charité-Krankenhauses mündlich vorzutragen.
.Icst die Beschwerde gegen einen von diesen gerichtet, so wird sie dem Subdirektor des In-
stituts bz. dem in der Stellung des ärztlichen Direktors des Charite-Krankenhauses befindlichen
Generalarzt unmittelbar vorgetragen.
2. Dem §. 35 des Anhanges der Friedens-Sanitätsordnung tritt als Ziffer 7 hinzu:
Die Militärkrankenwärter tragen ihre Beschwerden dem Chefarzt mündlich vor. Ist die
Beschwerde aber gegen diesen selbst gerichtet, so wenden sie sich, sofern noch andere Sanitäts-
offiziere im Lazareth Dienst thun, an den rangältesten von diesen, andernfalls nimmt der Chef-
arzt die Beschwerde zu Protokoll und legt sie dem Korps-Generalarzt vor.
Im Uebrigen kommen die durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 14. Juni 1894 genehmigten
Bestimmungen über die Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel
abwärtsg in Anwendung.
3. Deckblätter werden vorläufig nicht ausgegeben.
No. 657/8. 94. M. A. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 10. August 1894.
Nr. 204.
Ergänzung der Ausführungs-Bestimmungen zu den „Bestimmungen über die Beförderung der Unter-
of-fiziere des Beurlaubtenstandes“ vom 15. Dezember 1881.
Seitdem die Uebungen von Mannschaften des Beurlaubtenstandes zur Ausbildung im Speditionsdienst 2c.
bei den Korps-Bekleidungsämtern stattfinden, ist für die Beförderung wotgeer Mannschaften zu Unteroffizieren
des Beurlaubtenstandes in Gemäßheit des §. 8,5 der Dienstanweisung für die Korps-Bekleidungsämter lediglich
die Ziffer 2a (nicht mehr die Ziffer 26e) der Ausführungs- elimmuungen vom 17 Dezember 1881 No. 169/11.
81. A. 1 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 271/272 — maßgebend.
No. 984/7. 94. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 11. August 1894.
Nr. 205.
Ergänzung der Vorschrift für die Instandhaltung der Waffen bei den Truppen.
Seite 20, Zeile 5 von unten, hinter „haben“ setze „#7!)“ und am Schluß der Seite als Anmerkung: ·
FXBeidenFußtruppenkönnendtefeLeutebekeitsImcrstenDienstjahrenachher-Kompagnie-
besichtigung neben dem anderweitigen Dienst zur Anlernung als Büchsenmachergehülfen heran-
geogen werden.“
Deckblätter werden nicht ausgegeben.
In Vertretung.
No. 739/7. 94. A. 2. v. Goßler.