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a’ipemiehek Berlin den 20. August 1894.
Departement für das Invalidenwesen.
213.
Anweisung der Liquidationen über Kosten für künstliche Glieder 2c. inaktiver Mannschaften.
Der dritte Absatz der Ziffer 8 des diesseitigen Erlasses vom 18. Juli 1887 — No. 247/6. 87. C. 2. — (Armee-
Verordnungs-Blatt Seite 234 u. f.) bz. die Ziffer 17 der Beilage 26 D. zur Friedens-Sanitätsordnung vom
16. Mai 1891 (Seite 610 und 611 der lepieren wird hierdurch dahin geändert, daß die Liquidationen über
die Kosten für den Ersatz und die Instandsetzung künstlicher Glieder und Bruchbänder inaktiver Mannschaften,
nebst den dazu gehörigen weiteren Kosten, wie solche in den vorerwähnten Bestimmungen angegeben sind, von
dem laufenden Etatsjahre ab nicht mehr von der Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums, sondern
von den Königlichen Korps-Intendanturen auf die hiesige Militär-Pensionskasse — bchuf: Verausgabung bei
dem Abschnitt Insgemein der reservirten Fonds des Allgemeinen Pensionsfonds — angewiesen werden.
iejenigen Liquidationen der gedachten Art, welche inaktive Mannschaften der Bundesstaaten Bayern,
Sachsen und Württemberg betreffen, sind nach wie vor seitens der Korps-Intendanturen — mit dem Fest-
stellungsvermerk versehen — der Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums behufs Vermittelung der
Erstattung vorzulegen.
In Vertretung.
No. 731/8. 94. C. 2. Serno.
Kriegsministerium. Berlin den 13. August 1894.
Verpflegungs-Abtheilung.
Nr. 214.
Verkanfspreis der Bestimmungen betreffend die Militär-Bäckerabtheilungen.
Awrrücke der vorbezeichneten Bestimmungen (Anlage ent Nr. 17 des Armee-Verordnungs-Blatis für 1894)
sind bei der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, hier, 8W. Kochstraße 68 —70, auf
unmittelbare Bestellung zum Einzelpreise von 5 Pf. zu haben.
In Vertretung.
No. 253/8. 94. B. 2. Ruser.
Deckblätter gelangen zur Versendung:
Nr. 87 bis 111 zur Ausrüstungs-Nachweisung für eine 1. immobile Landwehr-Batterie rc.
Nr. 107 bis 202 zur Dienstanweisung für die Bagagen, Munitionskolonnen und Trains.