Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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3. Es sind neu zu kommandiren: 4 
A. Offiziere. 
J. Armerkorps .. ....1auptmann 
VIII. ekondlieutenant 
II. (coniih Württembergisches) Armeekorps. 
XVII. Armeekorps 
für die Zeit vom 24. September 1894 bis nach den —. 1896. 
Außerdem verbleiben beim Bataillon bis nach den Herbstübungen 1895 die seit 
12. April 1691 zu demselben kommandirten Offiziere. 
B. Mannschaften. 
I. Armeekorps 3 Untoffz. 1 Tamb. rn. 36 Gemeine. 
5 
S 
II. 3 1 — = 36 2 
III. - 3 " 1- — 36 - 
IV. - 3 1. — 36 - 
V. - 3 4 1- — 36 - 
VI. - 3 1 — 36 - 
VII. - 3 —- l- 36 - 
VIII. - 3 1 = 1 = 37 - 
K. - 3— I- l- 36 - 
X. - 3 1 = 1 " 36 - 
XI. 5 -z 1 = 1 = 53 - 
XII. (Königl. Sächs.) 5 1 = 1 = 53 - 
XIII. Köel. Württb.) 3 = 1 — = 33 2 
XIV. Armeekorps 3 " 1 1 35 O 
XV. - 3 1 = 1 35 - 
XVI. - 4 1 — 35 - 
XVII. - 3 — 1 — 35 - 
  
Summe 56 ümaff- 16 Tamb. 8 Horn. 640 Gemeine. 
Hierauf sind in Anrechnung zu bringen 
bieenigen Unteroffiziere, nelche vom Lehr-Infanterie-Bataillon den Truppentheilen am 
1. September d. J. als 4 m Stamm bezeichnet namhaft gemacht werden, und 
b) diejenigen Gefreiten und Gemeinen des Jahrgangs 1892 (apüu anten), welche die Sommer- 
Uebung 1894 mitgemacht haben und von den Truppentheilen dem Lehr-Infanterie-Bataillon 
zum Stamm angemeldet sind. 
4. Der Zusammentritt des Bataillons erfolgt am 24. September. 
5. Es wird hiermit ausdrücklich die rte h ertheilt, daß die zu kommandirenden „Mannschaften 
derjenigen Truppentheile, welche zu den Herbstübungen ausgerückt sind, behuss Einkleidung rc. 
in die Garnison zurückkehren. Für die zu kommandirenden Offiziere findet 
sinngemäße Anwendung, 
6. Die Kommandirungen haben nach Maßgabe der beigefügten Bestimmungen zu erfolgen. 
No. 606/8. 94. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
iese Bestimmung 
Bestimmungen 
für die Kommandos zum Lehr-Infanterie-Bataillon. 
I. Beginn und Beendigung des Kommandos. 
1. Der Zusammentritt des Bataillons erfolgt im September, die Auflösung desselben nach Rück- 
kehr von den Herbstübungen. 
Die zu kommandirenden OÖff iere und Unteroffiziere sind solche, welche 
a) nur vom Zusammentritt des Bataillons im September bis zur Auflösung desselben nach 
Rückkehr von den Herbstübungen 
b) im Anschluß hieran noch auf weltere 12 Monate bis zum Schluß der nächstjährigen Herbst- 
übungen beim Bataillon verbleiben. 
 
	        
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