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Die zu kommandirenden Gemeinen (Gefreiten) — einschließlich Spielleute — sind solche, welche
a) nur vom Zusammentritt des Bataillons im September bis zur Auflösung desselben nach
Rückkehr von den Herbstübungen, · · »
b) im Anschluß hieran noch auf weitere 12 Monate, bz. bis zu ihrer Beförderung zu Unter-
offizieren beim Bataillon verbleiben. » » ·-
Die Kommandirten müssen sich am Tage des Zusammentritts des Bataillons bis xoteene
3 Uhr Nachmittags in der Auguste Viktoria-Kaserne bei Potsdam melden, können aber schon
am Tage vorher eintreffen, infesern hierdurch Marschverpflegungskosten erspart werden.
II. Auswahl der Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen.
.Als Hauptleute sind nur solche zu kommandiren, die während dieses Kommandos voraussichtlich
nicht zum Major befördert werden.
2. Es sind nur unverheirathete Lieutenants, welche mindestens 3 Jahre in dieser Charge dienen,
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zu kommandiren.
Die Unteroffiziere und Gemeinen müssen sich tadellos geführt haben, nach allen Richtungen
hin gut ausgebildet, kräftig und gesund sein, sowie eine Größe von nicht unter 1645 und nicht
über 1835 mm haben
Bei Auswahl der Unterosfiziere und Gemeinen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dieselben vor-
aussichtlich während der Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen. "
An die Leistungen der Unteroffiziere werden nicht unerhebliche Anforderungen gestellt. Es ist
daher erforderlich, daß nur ältere, erfahrene Unterosfiziere kommandirt werden.
Die Auswahl der für ein weiteres Jahr erforderlichen 24 Unteroffiziere erfolgt durch den
Kommandeur des Lehr-Infanterie-Bataillons. Derselbe hat hiervon den Truppentheilen bis zum
1. September Mittheilung zu machen (siehe auch V. 3).
Die kommandirten Gemeinen (Gefreiten) sind aus dem jüngsten Jahrgang. * entnehmen. Von
denselben — einschließlich Spielleute — können nach Müflüsung des Bataillons die zur Kapitu-
lation zugelassenen Mannschaften bei dem Bataillon (Ziffer I. 3. b) belassen werden.
Diese Mannschaften sind dem Lehr-Infanterie-Bataillon von den bezüglichen Regimentern
am 1. Juli namhaft zu machen.
Unmittelbar vor dem Abmarsch zum Lehr-Infanterie-Bataillon sind die Mannschaften nach An-
leitung des §. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom
1. Februar 1894 ärztlich zu untersuchen.
III. Beförderungen und Ablösungen.
Durch die Beförderung eines Sekondlieutenants zum Premierlieutenant ist Ablösung nicht
bedingt. Sollten aus dringenden, dienstlichen Gründen Ablösungen wünschenswerth sein, so haben
i tzen.
sich die Truppentheile direkt mit dem Lehr-Infanterie-Bataillon ins Einvernehmen zu setze
Die Mannschaften können während der Dauer des Kommandos zu Gefreiten, Unteroffizieren,
Sergeanten, Vizefeldwebeln und Feldwebeln befördert werden.
Damit vermieden wird, daß Unteroffiziere oder Gemeine (Gefreite), welche 7r nicht zur
Zufriedenheit führen oder Ungenügendes leisten, während ihres Kommandos in eine höhere Charge
aufrücken, hat sich der Truppentheil, bevor die Beförderung erfolgt, mit dem Lehr-Infanterie-
Bataillon in Verbindung zu setzen und dasselbe um eine Aanzerung zu ersuchen, ob der
beabsichtigten Beförderung die Führung und die dienstliche Leistung der Betreffenden nicht ent-
gegenstehen. Etwaigen Bedenken des vorgenannten Bataillons K seitens des Truppentheils
echnung zu tragen.
Mit dem Benachrichtigungsschreiben an das Lehr-Infanterie-Bataillon über die erfolgte Be-
förderung sind zugleich die Chargenabzeichen für die Beförderten einzusenden.
Die zu Unterosfizieren bz. Feldwebeln Beförderten treten sofort nach dem Eintreffen des Ersatz-
mannes zu ihrem Truppentheil zurück, wogegen die zu Gefreiten bz. Sergeanten und Vizefeld-
webeln Beförderten beim Lehr-Infanterie-Bataillon verbleiben.
* Esamannschaften, welche für beförderte Leute zum Bataillon zu kommandiren, sind ätestens
g es Beförd gs-B +. 3244 gsch 31.
1 Tag nach Abgan
ataillon
in Marsch zu setzen.
hrichtigung zum Lehr-Infanterie-