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Armee-Verordnungs-Mlatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
28S. Jahrgang. HBerlin den 7. Leptember 1894. Nr. 21.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Beltten beträgt 1.4 20 Abonnirt kann r außerhalb bei den
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Bersin bei der Expedition, Kochstraße 68.
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Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei ait 40# berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
dere eine Preigermäßigung festgesetzt ist. — Die Exped liesert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten vgreignete Exemplare. Dieselben sind ais PVertellähräichen, Pränumerationspreise von 1.4. 910 A
urSch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Kriegsministerium. Berlin den 4. September 1894.
Nr. 223.
Ergänzung der Ausführungsbestimmungen betreffend Schießauszeichnungen.
Mir Allerhöchster Genehmigung werden die Ausführungsbestimmungen zu den Allerhöchsten Kabinets-
Lrdres vom 27. Januar und 16. Juni 1894 (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 12 und Nr. 144) wie folgt
ergänzt:
I. Stempelung der Schießauszeichnungen.
1. Es dürfen nur solche Schiefauszeichungen. Echützenabzeichen) getragen werden, welche seitens
der ausgebenden Truppentheile 2c. gestempelt sind.
Die Stempelung erfolgt in rother Farbe auf der Rückseite der Rosette, welche zu diesem Zweck
t unterfuttern ist. Aus der Stempelung muß der Truppentheil rc., zutreffendenfalls auch die
os ue, Eskadron oder Batterie erkenntlich sein, von welcher die Auszeichnung ausgegeben
worde
Mrnushaften, des Beurlaubtenstandes darf gelct entlich ihrer Einziehung gegen Zahlung der
Selbstkosten ein Exemplar der ihnen mustehelden Auszeichnungen #ch vorher er Stempelung von
demjenigen Truppentheil rc. verabfolgt werden, bei welchem sie eingezogen sind.
Die mit der Berechtigung zum Tragen der Uniform ihres Trpemeils entlassenen Unter-
efüere haben sich dieserhalb an letzteren zu wenden.
s Tragen von ungestempelten Auszeichnungen, sowie das unberechtigte Anlegen von Aus-
9 ist verboten und daher strafbar
Mannschaften sind bei Entlassang aus dem Militärdienste, sowie bei den Kontrol-
nl–“0·# heerüber zu belehren.
Zur Zeit bereits ausgchebene Auszeichnungen sind — nöthigenfalls durch Vermittlung der
Bezirlskommandos — durch den zuständigen Truppentheil nachträglich zu stempeln.
II. Weitertragen der Schießauszeichnungen beim Uebertritt zu einem anderen Truppentheil
einer anderen Truppengattung.
6. Bereits erworbene Shiehauszeichnungen (Schützenabzeichen) werden beim Uebertritt zu einem
anderen Truppentheil bz. einer anderen Truppengattung den Mannschaften von ihrem früheren
Truppentheil mitgegeben und von ihnen weitergetragen.
Wird bei dem neuen Truppentheil eine neue Auszeichnung erworben, so ist die nächst bo rbere
Stufe, und zwar mit dem Abzeichen des neuen kripenthil (Eichel oder Granate), zu verleihen
liene Berechtigung zum Tragen der bei dem alten Truppentheil erworbenen Auszeichnung erlischt
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No. 1197/5. 94. B. Bronsart v. Schellendorff.
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