Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Armee-Verordnungs-Mlatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
28S. Jahrgang. HBerlin den 7. Leptember 1894. Nr. 21. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Beltten beträgt 1.4 20 Abonnirt kann r außerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Bersin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
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Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei ait 40# berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
dere eine Preigermäßigung festgesetzt ist. — Die Exped liesert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten vgreignete Exemplare. Dieselben sind ais PVertellähräichen, Pränumerationspreise von 1.4. 910 A 
urSch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 4. September 1894. 
Nr. 223. 
Ergänzung der Ausführungsbestimmungen betreffend Schießauszeichnungen. 
Mir Allerhöchster Genehmigung werden die Ausführungsbestimmungen zu den Allerhöchsten Kabinets- 
Lrdres vom 27. Januar und 16. Juni 1894 (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 12 und Nr. 144) wie folgt 
ergänzt: 
I. Stempelung der Schießauszeichnungen. 
1. Es dürfen nur solche Schiefauszeichungen. Echützenabzeichen) getragen werden, welche seitens 
der ausgebenden Truppentheile 2c. gestempelt sind. 
Die Stempelung erfolgt in rother Farbe auf der Rückseite der Rosette, welche zu diesem Zweck 
t unterfuttern ist. Aus der Stempelung muß der Truppentheil rc., zutreffendenfalls auch die 
os ue, Eskadron oder Batterie erkenntlich sein, von welcher die Auszeichnung ausgegeben 
worde 
Mrnushaften, des Beurlaubtenstandes darf gelct entlich ihrer Einziehung gegen Zahlung der 
Selbstkosten ein Exemplar der ihnen mustehelden Auszeichnungen #ch vorher er Stempelung von 
demjenigen Truppentheil rc. verabfolgt werden, bei welchem sie eingezogen sind. 
Die mit der Berechtigung zum Tragen der Uniform ihres Trpemeils entlassenen Unter- 
efüere haben sich dieserhalb an letzteren zu wenden. 
s Tragen von ungestempelten Auszeichnungen, sowie das unberechtigte Anlegen von Aus- 
9 ist verboten und daher strafbar 
Mannschaften sind bei Entlassang aus dem Militärdienste, sowie bei den Kontrol- 
nl–“0·# heerüber zu belehren. 
Zur Zeit bereits ausgchebene Auszeichnungen sind — nöthigenfalls durch Vermittlung der 
Bezirlskommandos — durch den zuständigen Truppentheil nachträglich zu stempeln. 
II. Weitertragen der Schießauszeichnungen beim Uebertritt zu einem anderen Truppentheil 
einer anderen Truppengattung. 
6. Bereits erworbene Shiehauszeichnungen (Schützenabzeichen) werden beim Uebertritt zu einem 
anderen Truppentheil bz. einer anderen Truppengattung den Mannschaften von ihrem früheren 
Truppentheil mitgegeben und von ihnen weitergetragen. 
Wird bei dem neuen Truppentheil eine neue Auszeichnung erworben, so ist die nächst bo rbere 
Stufe, und zwar mit dem Abzeichen des neuen kripenthil (Eichel oder Granate), zu verleihen 
liene Berechtigung zum Tragen der bei dem alten Truppentheil erworbenen Auszeichnung erlischt 
ierm 
No. 1197/5. 94. B. Bronsart v. Schellendorff. 
  
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