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Armee-Verordnungs-Mlatt.
Herausgegeben vom Krieagsministerium.
28. Jahrgang. Berlin den 15. Jeptember 1894. Nr. 22.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Truckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liesert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A
durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
r.
Ueberröcke von blauer Farbe für die Offiziere der Feldartillerie.
Ich bestimme in Abänderung der Ordre vom 18. Juli 1874, daß die Ueberröcke von blauer Farbe, wie solche
für die Offiziere bei den reitenden Abtheilungen der -Midartllere vorgeschrieben, fortan auch von den übrigen
Offizieren der Feldartillerie zu tragen sind mit der Maßgabe jedoch, daß die bisherigen schwarzen Ueberröcke
bis zum 1. Januar 1896 aufgetragen werden dürfen. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu
veranlassen.
Neues Palais den 23. August 1894.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 12. September 1894.
Vorstehende Allerhöchste Kabineto"Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 823/8. 94. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 7. September 1894.
Nr. 227.
Aenderung des Friedens-Verpflegungs-Etats für das Lehr-Infauterie-Bataillon.
Unter Bazufnahme auf Abschniti VIII. 1. der Bestimmungen für die Kommandos zum Lehr-Infanterie-
Bataillon (Armee-Verordnungs-Blatt 1894 Seite 243) wird bekannt gemacht, daß an Stelle des vom
1. April 1894 ab gültigen Friedens-Verpflegungs-Etats für das Lehr-Infanterie-Bataillon — Nr. 18 der
F. V. E. — vom 1. Oktober 1894 ab der nachstehende tritt. *
Mit Bezug auf die Anmerkung 3 zu dem vom 1. April 1894 ab giltigen Friedens-Verpflegungs=
Etat Nr. 18 wird bemerkt, daß denirnigen Kammerunteroffizieren, Fourieren und Schießunteroffzieren,
welche nach Auflösung des jetzigen Bataillons dem Lehr-Infanterie-Bataillon neu überwiesen werden, die
etatsmäßige Zulage erst vom 1. Oktober 1894 ab gezahlt werden darf. ·.
·-.-- s, Im Auftrage.
No. 8 5/9. 94. A. 1. v. Goßler.