Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Kriegsministerium. Berlin den 10. September 1894. 
Vorstehendes wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenniniß der Armee gebracht, daß Abdrücke 
der Aenderungen für die Gesammtausgabe des I. und III. Theils der Militär-Eisenbahn-Ordnung zur Ver- 
theilung gelangen. 
In Vertretung. 
No. 58/9. 94. A. 1. Erfling. 
Kriegsministerium. Berlin den 10. September 1894. 
Nr. 229. 
Prüfungsordnung für die im Bureau= und Kassendienste bei den Königlichen Regierungen (Oberpräsidien) 
anzustellenden Subalternbeamten. 
Die Prüfungsordnung für die im Bureau= und Kassendienste bei den Königlichen Regierungen (Oberpräsidien) 
anzustellenden Subalternbeamten wird nachstehend zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 19/9. 94. C. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Prüfungsordnung 
für die im Bureau= und Kassendienste bei den Königlichen Regierungen (Oberpräsidien) 
anzustellenden Subalternbeamten. 
Die im Subalterndienste bei den Regierungen bz. Oberpräsidien beschäftigten Civilsupernumerare 
und Mulitäranwärter haben sich einer Prüfung zu unterwerfen, von deren Ablegung die etatsmäßige 
Anstellung als Bureau= und als Kassenbeamter bei den Regierungen (Oberpräsidien) abhängig iS 
Ebenso ist die Anstellung als Kreissekretär (Oberamts-Sekretär in den Hohenzollernschen Landen) 
von Ablegung dieser Prufung abhängtg. 
A Die Zulassung zur Prüfung soll für die Cioilsupernumerare in der Regel erst nach abgelegtem 
Triennum erfolgen; für die Milttäranwärter kann die Vorbereitungszeit bei dargelegter ausreichender 
Qualifikation auf 2 Jahre abgekürzt werden. 
Die Ueberweisung der Anwärter an die Prüfungskommission (IV) erfolgt auf vorgängige Meldung 
durch den Regierungspräsidenten. Das betreffende Schreiben ist unter der äußeren Aoresse des 
Oberpräsidenten abzusenden, und ist demselben eine Nachweisung nach dem anliegenden Muster beizusügen. 
Die Ueberweisung darf nur erfolgen, wenn der Anwärter für genügend vorbereitet zu erachten ist. 
Die Vorladung zum Prüfungstermin erfolgt durch den Voru#itzenden der Prüfungskommission. 
Reisekosten und Tagegelder werden den Anwärtern für die Hin= und Rückreise nicht gewährt. 
IV. 1. Für jede Prormz wird eine Prüfungskommission am Stitze des Oberpräsidenten errichtet, unter 
Vorbehalt späterer Zusammenlegung mehrerer Proomzen. 
Die Prüfungskommission wird dem Oberpräsidenten unterstellt. 
Für die Hohenzollernschen Lande wird eine besondere Prüfungskommission in Sigmaringen 
errichtert. Die den Oderpräsidien zugewiesenen Funktionen übt der dortige Negierungs- 
präsivent aus. 
Die Kommissionbesteht aus einem Ober-Regierungsrath als Vorsitzendem, einem Regierungsrath 
und einem rechnungsverständigen Mugliede (Landrentmeister oder einem in Rechnungs= und 
Kassensachen erfahrenen Regierungssekretär). Die Mitglieder werden unter Vorbehalt des 
Wwerrufs von dem Oberprasidenten ernannt. Die Zusammensetzung der Kommission ist den 
Ressortministern anzuzeigen. 
Die Kommassion ge ihre Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. 
Der Regierungspräsident am Orte der Prüfungskommession ist befugt, den Prüfungen 
beizuwohnen, und auch berechtigt, den Vorsitz zu übernehmen. Im letzteren Falle übt er das 
Summrecht aus, und bei Summengleichheir eusihenoer seine Stimme. 
Die Ressortminister behalten sich vor, Kommissarien aus der Klasse der vortragenden Räthe 
und der Rechnungsbeamten zu den Prüfungen zu entsenden. Erstere haben alsdann an Sitelle 
des Regierungspräsidenten und mit den gleichen Rechten den Vorsitz bei der mündlichen Prüfung 
zu übernehmen. Inmieweit die kommiturten Rechnungsbeamten der Ministerien bei der Prüfung 
mitzuwirken haben, wird im Einzelfalle durch die Ressortchefs bestimmt. 
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III. 
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