Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Die ständigen Vorsitzenden der Prüfungskommissionen haben über das Resultat der Prü- 
fungen und über die dabei gemachten Wahrnehmungen alljährlich durch Vermittelung des Regierungs- 
präsidenten am Sitze der Prüfungskommission an den Oberpräsidenten zu berichten, welcher 
diese Berichte mit seinen Bemerkungen den Ressortministern einzureiche « 
  
n hat. 
. Die Prüfung ist eine schriftliche und mündliche. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen 
voraus. 
Die schriftliche Prüfung wird an 2 Tagen während höchstens je 6 Stunden abgelegt. 
Die Aufgaben, deren Zahl der Vorsitzende der Kommission bestimmt, sind dem Gebiete der 
praktischen Thangkeit der Regierungs-Subalternbeamten, insbesondere auch dem Gebiete des 
Kassen= und Rechnungswesens, zu entnehmen. Für die Bearbeitung einer jeden Aufgabe ist eine 
bestimmte, für einen mäßig Begabten ausreichende Zeit festzusetzten. 
Zur Bearbeitung der Aufgaben dürfen nur diejenigen Quellen benutzt werden, welche die 
Prüfungskommission zugelassen hat. 
Die Bearbeitung der Aufgaben erfolgt am Sitze der Prüfungskommission unter Aussicht 
eines Beamten. 
Erachtet die Prüfungskommission die sämmtlichen Arbeiten für völlig mißlungen, so gilt die 
Prüfung als nicht bestanden. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch alsdann für nicht 
bestanden erachten, wenn der größere Theil der Arbeiten oder auch nur die Kassen= und Rechnungs- 
arbeiten völlig mißlungen sind. In den vorgedachten Fällen unterbleibt die mündliche Prüfung. 
. Die mündliche Prüfung ist, ohne daß messenschaftliche Anforderungen bezüglich der Gesetzes- 
kenntniß der Anwärter zu stellen sind, darauf zu richten, ob der Anwärter sich die für den 
prakuschen Dienst im Expeditions= und Registraturfache, sowie im Kassen= und Rechnungswesen 
erforderlichen Kenntnisse erworben hat. Derselbe muß mit den Grundzügen der Reichs- 
und der Preußischen Verfassung und mit den in den verschiedenen Verwaltungszweigen häufiger 
zur Anwendung kommenden Gesetzen, Reglements u. s. w. vertraut sein, sowie eine gründliche 
Kenntniß von der Behördenorganisation und den Beamtenverhältnissen, ferner von den auf das 
Rechnungswesen und die Kassenverwaltung sowohl bei der Regierungs-Hauptkasse als bei den 
Spektallassen der allgemeinen Verwaltung bezüglichen Bestimmungen besitzen. 
  
Die mündliche Prüsung ist nicht öffentlich. 
Zu einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als 6 Anwärter zugelassen werden. 
Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, 
ob dieselbe „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, erfolgt nach dem 
Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung. 
Ueber den Gang der mündlichen Prüfung im Allgemeinen und das Gesammtergebniß der 
Prüfung ist eine Verhandlung zu den Akten aufzunehmen. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung erhält der Anwärter ein von dem Oberpräsidenten, ausge- 
stelltes Zeugniß, welches demselben durch Vermittelung des Regierungspräsidenten zuzustellen ist. 
Die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung ist nur ein Mal und zwar frühestens 
nach Ablauf einer weiteren Vorbereitungszeit von 6 Monaten zulässig. 
Anwärter, welche innerhalb 5 Jahren seit Beginn des Vorbereitungsdienstes die Prüfung nicht 
bestehen, sind in der Regel zu entlassen. 
Der Oberpräsident kann auf Antrag des Regierungspräsidenten diejenigen Civilsupernumerare, 
welche am 1. Oktober 1894 zwei Jahre, und diejenigen Militäranwärter, welche zu demselben 
Zellpunkt ein Jahr der Vorbereitungszeit zurückgelegt haben, von Ablegung der Prüfung ent- 
binden. Mit dem desfallsigen Antrage ist der Gang der bisherigen gelchchmchen Ausbildung dar- 
zulegen und ein Urtheil über die Befähigung und Führung des Anwärters abzugeben. 
Berlin den 21 August 1894. 
Der Minister des Innern. Der Finanzminister. 
Im Auftrage. Im Auftrage. 
Haase. Grandke. 
M.. b. J. 1. 4A. 7972. 1. 11958. 
N.-. J1GK. 
 
	        
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