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Seite 513 Beilage 12 Abschnitt A 1 Längsspalte 2 Zeile 7 und 8 von oben.
Für „Militäranwärter (§. 36 der Friedens-Besoldungsvorschrift)“ ist zu setzen: »
,,Militäkanwäkter,soferndtefelbenmchtgemäߧ.36,sderFtIedenss efoldungsoorcfchrift die Kosten
der Lazareth-Behandlung und Verpflegung zu erstatten haben, — vergleiche Abschnitt B laufende Nr. 9.7
Seite 514 Beilage 12 Abschnitt B Längsspalte 2.
Die bisherige lfd. Nr. 9 sowie die zugehörige Bemerkung erhalten die Bezeichnung „9Ha“ bz. „Zu
Ja“. Als neue lfd. Nr. 9 ist einzuschalten:
„Militäranwärter, welche die im §. 36,2 und s der Friedens-Besoldungsvorschrift bezeichneten
Gebührnisse —* sei es aus Zivil= oder Militär-Fonds oder zum Theil aus beiden, — vergleiche
8. 3 a. O.“
5 a. a. O.
Als Bemerkung ist in Längsspalte 4 zuzusetzen: ç. *
„Zu 9. Wegen Einziehung der Durchschnittskosten siehe §. 281,8 der Friedens-Sanitäts-Ordnung.“
B. Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden.
Seite 28 F. 31,n füge am Schlusse des ersten Absatzes hinzu:
„Wegen der zur Anstellung auf Probe, Probedienstleistung oder informatorische Beschäftigung
kommandirten Militäranwärter siehe §. 36, 6.“
Seite * §. 36, 0 erster Absatz, Zeile 3 bis 6 streiche die Worte: „Während“ bis „verpflegt wird.“ und
etze dafür:
set „Während einer solchen Krankheit bezieht er die nach Ziffer 2 und 3 zuständigen Gebührnisse
mit der Maßgabe fort, daß aus letzteren auch die Kosten einer etwaigen Behandlung und Verpflegun
in einem Militärlazareih oder einer anderen Heilanstalt zu bestreiten sind. Der Löhnungszuschuß mach
§. 38, 2 à und s ist nicht zuständig.“
Nachtrag II Seite 157 Nr. 52. Der letzte Absatz erhält an Stelle der jetzigen folgende Fassung:
„Hinsichtlich des etwaigen Ausscheidens nach beendetem Urlaub findet Ziffer 5 sinngemäß Anwendung.
Wird der Urlaub durch Krankheit unterbrochen, so kann eine entsprechende Urlaubsverlängerung
gestattet werden. Für die Dauer der Krankheit gilt §. 31.“
—
#
O
Anlage L zu den Grundsätzen für die W# der Subaltern= und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
Seite 78, Anlage L Isd. Nr. 23 erhält folgenden Zusatz:
„Erkrankte, zur Anstellung auf Probe, zur Probedienstleistung oder zur informatorischen Beschäftigung
kommandirte Militäranwärter haben die Kosten einer etwaigen Behandlung und Verpflegung in einem
Militärlazareth oder einer anderen Heilanstalt gemäß §. 36, 6 der FriebenngcBesoldung vorfzzrf aus
ihren Gebührnissen zu bestreiten.“
Deckblätter zu A bis C werden nicht ausgegeben.
No. 1819/8. 94. M. A. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 3. Oktober 1894.
Nr. 250.
Eintragung von Vermerken in die Zivilversorgungsscheine gemäß Zusatz 1 zu §. 27 der
Austellungs= Grundsätze.
Die Eintragung von Vermerken in die Zivilversorgungsscheine gemäß Ziffer 1 der für den Umfang der
Preußischen Monarchie zu 8. 27 der Anstellungs-Grundsätze erlassenen Zusatzbestimmungen ist nicht von den
Truppentheilen 2c., sondern von den vorgesetzten Generalkommandos zu bewirken.
No. 410/8. 94. C. 3. Bronsart v. Schellendorff.