Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Seite 513 Beilage 12 Abschnitt A 1 Längsspalte 2 Zeile 7 und 8 von oben. 
Für „Militäranwärter (§. 36 der Friedens-Besoldungsvorschrift)“ ist zu setzen: » 
,,Militäkanwäkter,soferndtefelbenmchtgemäߧ.36,sderFtIedenss efoldungsoorcfchrift die Kosten 
der Lazareth-Behandlung und Verpflegung zu erstatten haben, — vergleiche Abschnitt B laufende Nr. 9.7 
Seite 514 Beilage 12 Abschnitt B Längsspalte 2. 
Die bisherige lfd. Nr. 9 sowie die zugehörige Bemerkung erhalten die Bezeichnung „9Ha“ bz. „Zu 
Ja“. Als neue lfd. Nr. 9 ist einzuschalten: 
„Militäranwärter, welche die im §. 36,2 und s der Friedens-Besoldungsvorschrift bezeichneten 
Gebührnisse —* sei es aus Zivil= oder Militär-Fonds oder zum Theil aus beiden, — vergleiche 
8. 3 a. O.“ 
5 a. a. O. 
Als Bemerkung ist in Längsspalte 4 zuzusetzen: ç. * 
„Zu 9. Wegen Einziehung der Durchschnittskosten siehe §. 281,8 der Friedens-Sanitäts-Ordnung.“ 
B. Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden. 
Seite 28 F. 31,n füge am Schlusse des ersten Absatzes hinzu: 
„Wegen der zur Anstellung auf Probe, Probedienstleistung oder informatorische Beschäftigung 
kommandirten Militäranwärter siehe §. 36, 6.“ 
Seite * §. 36, 0 erster Absatz, Zeile 3 bis 6 streiche die Worte: „Während“ bis „verpflegt wird.“ und 
etze dafür: 
set „Während einer solchen Krankheit bezieht er die nach Ziffer 2 und 3 zuständigen Gebührnisse 
mit der Maßgabe fort, daß aus letzteren auch die Kosten einer etwaigen Behandlung und Verpflegun 
in einem Militärlazareih oder einer anderen Heilanstalt zu bestreiten sind. Der Löhnungszuschuß mach 
§. 38, 2 à und s ist nicht zuständig.“ 
Nachtrag II Seite 157 Nr. 52. Der letzte Absatz erhält an Stelle der jetzigen folgende Fassung: 
„Hinsichtlich des etwaigen Ausscheidens nach beendetem Urlaub findet Ziffer 5 sinngemäß Anwendung. 
Wird der Urlaub durch Krankheit unterbrochen, so kann eine entsprechende Urlaubsverlängerung 
gestattet werden. Für die Dauer der Krankheit gilt §. 31.“ 
— 
# 
O 
Anlage L zu den Grundsätzen für die W# der Subaltern= und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern. 
Seite 78, Anlage L Isd. Nr. 23 erhält folgenden Zusatz: 
„Erkrankte, zur Anstellung auf Probe, zur Probedienstleistung oder zur informatorischen Beschäftigung 
kommandirte Militäranwärter haben die Kosten einer etwaigen Behandlung und Verpflegung in einem 
Militärlazareth oder einer anderen Heilanstalt gemäß §. 36, 6 der FriebenngcBesoldung vorfzzrf aus 
ihren Gebührnissen zu bestreiten.“ 
Deckblätter zu A bis C werden nicht ausgegeben. 
No. 1819/8. 94. M. A. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 3. Oktober 1894. 
Nr. 250. 
Eintragung von Vermerken in die Zivilversorgungsscheine gemäß Zusatz 1 zu §. 27 der 
Austellungs= Grundsätze. 
Die Eintragung von Vermerken in die Zivilversorgungsscheine gemäß Ziffer 1 der für den Umfang der 
Preußischen Monarchie zu 8. 27 der Anstellungs-Grundsätze erlassenen Zusatzbestimmungen ist nicht von den 
Truppentheilen 2c., sondern von den vorgesetzten Generalkommandos zu bewirken. 
No. 410/8. 94. C. 3. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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