Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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14. den beim Eisenbahnbetriebe verletzten, nicht zu den Offi- 
zieren 2c. (vergl. Ziffer 6) gehörenden Personen für sich 
und geeigneten Falls auch für einen dieselben begleitenden 
Angehörigen nach dem Orte, an welchem die ärztliche 
Behandlung des Verletzten stattfinden soll. 
Auch kann den Ehefrauen oder nächsten Angehörigen 
der Verletzten von Zeit zu Zeit in mäßigen Grenzen freie 
Fahrt vom Wohnorte nach dem Orte der ärztlichen 
Behandlung gewährt werden. 
5. Zöglingen der Militärwaisenhäuser 2c. und den im Dienst 
der freiwilligen Krankenpflege (im Kriege) stehenden 
Personen nach Maßgabe des Militärtarifs vom 28. Jannar 
1887 A, zu le) und (.#2) 
8. 8. 
Berechtigungskarten (§. 4c.) werden ertheilt: den auf 
einer der Stationen der Militärbahn bz. einem militärischen 
Etablissement (siehe §. 7,2) außerhalb Berlins in Garnison 
— 
O- 
1) Zöglinge der Militär-Waisenhäuser, Knaben= und Mädchen-Er- 
ziehungsanstalten und deren Zweiganstalten fahren auf Grund ent- 
sprechenden Ausweises bei der Aufnahme, bei Versetzung in eine andere 
Anstalt, beim Ausscheiden nach dem neuen Bestimmungsorte auf 
den Reichs= und Staatseisenbahnen, sowie auf den unter Staatsverwaltung 
stehenden Privateisenbahnen kostenfrei in der III. Wagenklasse. Auch 
wird denselben ein Gepäckfreigewicht von 25 kg gewährt. Für das 
Mehrgewicht ist die Gepäckfracht des allgemeinen Verkehrs zu entrichten. 
Dasselbe gilt auf den übrigen deutschen Privateisenbahnen, für welche 
die Verpflichtung zur Gewährung einer gleichen Vergünstigung bereits 
besteht oder von der belressenden Verwaltung übernommen wird. 
2) Allen im Dienst der freiwilligen Krankenpflege stehenden und für 
deren Zwecke reisenden Personen wird auf Grund von besonderen Aus- 
weiskarten des Kaiserlichen Kommissars und Militär-Inspekteurs der 
freiwilligen Krankenpflege für den betressenden Zweck im Kriege freie 
Fahrt auf allen Bahnen in der II. oder III. Wagenklasse — je nach 
den BVetriebsverhältnissen und nach der in der Ausweiskarte an- 
gegebenen Bestimmung des Kaiserlichen Kommissars — gewährt. Ebenso“ 
wird freie Fahrt für die Diener und Pferde der besonderen Delegirten 
des Kaiserlichen Kommissars innerhalb der auf der Ausweiskarte ge- 
nannten Zahl gewährt.
	        
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