Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Dienstanweisung 
zu den Bestimmungen über die Gewährung von 
freier Fahrt und Fahrpreis-Ermäßigungen auf der 
Königlichen Militär-Eisenbahn. 
Zu §§. 1 und 2. 
Die Anmeldung der Transporte hat rechtzeitig zu er- 
folgen und zwar: 
1. a) bei Mannschaftstransporten bis zu 30 Mann min- 
destens eine halbe Stunde vor Abgang des zu be- 
nutzenden Zuges, 
b) bei Pferdetransporten bis zu 6 Stück bis 12 Uhr 
Mittags des der Abfahrt vorhergehenden Tages, 
an den Stations-Vorstand; 
2. bei größeren Transporten mindestens 48 Stunden vorher, 
an die Betriebs-Abtheilung. 
Die Fahrten der Eisenbahn-Truppen und zwar sowohl 
Einzelner wie geschlossener Abtheilungen erfolgen ohne Fahrt- 
Ausweis. 
Für die Transporte der übrigen Truppen gelten die Be- 
stimmungen des §. 17 der Friedens-Transport-Ordnung, so- 
weit nicht eine Benutzung von Freikarten bz. Berechtigungs- 
scheinen stattfindet. 
Zu 8. 4. 
Die mit Freifahrtausweisen versehenen Personen haben 
auf die unentgeltliche Beförderung von je 25 kg Reisegepäck 
Anspruch, über welches von der Gepäck-Annahmestelle des Ab- 
gangsortes ein Gepäckschein ertheilt wird.
	        
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