Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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u F. 6. 
Die Ausfertigung der Freikarten geschieht nach dem dieser 
Dienstanweisung beigefügten Muster I. 
r— 
Zu §. 7. 
Den betreffenden Truppen-Kommandeuren bz. Garnison- 
Aeltesten r2c. wird eine Anzahl Berechtigungsscheine (Muster II.) 
zur Verausgabung in den Fällen zu 1, 3 und 5 bis 8 seitens 
der Betriebs-Abtheilung der Militär-Eisenbahn überwiesen. 
Die Scheine sind mit fortlaufender Nummer zu versehen, und 
ist der Zweck der Reise in denselben anzugeben. Dieselben haben 
nur Gültigkeit, wenn sie mit dem Trockenstempel der Militär- 
Eisenbahn versehen sind. 
Diejenigen Behörden, welche auf Ueberweisung von Be- 
rechtigungsscheinen in den Fällen zu 2 und 4 Anspruch erheben, 
haben alljährlich zum 1. Dezember für das folgende Kalenderjahr, 
bz. in jedem einzelnen Bedarfsfalle besonders, der Direktion 
der Militär-Eisenbahn die betreffenden Verzeichnisse zuzustellen 
und im Laufe des Jahres etwa eintretende Veränderungen mit- 
zutheilen. 
Die Direktion der Militär-Eisenbahn verabfolgt hierauf 
die entsprechenden Berechtigungsscheine nach Prüfung der Zu- 
ständigkeit. 
Zu F. 8. 
Die Berechtigungskarten werden seitens der Militär- 
Eisenbahn auf Antrag der betreffenden Behörden rc. nach 
Muster III. ausgefertigt. 
Die Karten sind im Benutzungsfalle bei der Fahrkarten- 
Ausgabestelle vorzulegen. 
Der abfertigende Beamte hat auf der Rückseite der zu 
verausgabenden Fahrkarte die Nummer der Berechtigungskarte 
zu vermerken. 
Auf Verlangen des Fahrpersonals bz. des revidirenden 
Beamten ist der Inhaber verpflichtet, neben der gelösten 
Fahrkarte auch die Berechtigungskarte vorzuzeigen. 
Die Karte ist persönlich ausgestellt und daher nicht über- 
tragbar. 
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