Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen 
  
Lfd. 
Nr. 
wem? 
bei Pfändung 
Bemerkungen. 
  
III. 
  
RDen Militär-Intendanturen des betref- 
fenden Armeekorps. 
Dem Kriegsministerium. 
  
1. 
J „ 
— 
S 
  
Der Regiments-Kommandeure, der 
Kommandeure der selbständigen (nicht 
regimentirten) Bataillone##), der Unter- 
offizierschulen, der Unteroffizier-Vor- 
chulen, der Zeldartillerie und der 
Fußartillerie-Schießschule, sowie der 
Luftschiffer-Abtheilung, des Chefs der 
Bbersuchs-Kompagnie der Artillerie= 
Prüfungskommission, sowie der Kom- 
mandeure der Landwehrbezirke I und 
II Berlin. 
  
  
. Der Aubditeure und Militärgerichts- 
Aktuarien, sowie des Gerichtsboten beim 
Gouvernementsgericht in Berlin. 
4|uDer Generalärzte und der bei diesen 
sungirenden Assistenzärzte, der Gar- 
nisonärzte und der Chesärzte des 
1. und 2. Garnisonlazareths Berlin, 
sowie der Korps-Stabsapotheker.] 
M Der Militär-Oberpfarrer, der Dinvi- 
sions= und Garnisonpfarrer, sowie der 
Divisions- und Garnisonküster. 
Der Korps-Roßärzte bei den General= 
kommandos. 
1Der Platzmajore. 
Der Militär-Intendanturbeamten mit 
Ausnahme der Militär-Intendanten. 
.Der Beamten der Proviantämter und 
der Armee-Konservenfabriken. 
. Der Beamten der Garnisonverwal- 
10. 
11. 
12. 
tungen. 
Der Militär-Baubeamten. 
Der Beamten der Garnisonlazarethe, 
Der Beamten der Korpszahlungsstelle 
des XIV. Armeekorps. 
Der Lehrer bei den Garnisonschulen. 
Sämmtlicher übrigen unter den Num- 
mern AI und II nicht inbegg enen 
Offiziere und Beamten der Militär- 
verwaltung. 
  
Wegen der Komman- 
deure der übrigen Land- 
wehrbezirke siehe B. 1. 
Wegen der Militär- 
Intendantensiehe à II. 
") Ausgenommen sind indeß die Kommandeure der Pionier-Bataillone, wegen welcher das zu I in Betreff 
der Offiziere bei den Pionier-Bataillonen Gesagte gleiche Anwendung findet.
	        
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