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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen
Lfd.
Nr.
wem?
bei Pfändung
Bemerkungen.
III.
RDen Militär-Intendanturen des betref-
fenden Armeekorps.
Dem Kriegsministerium.
1.
J „
—
S
Der Regiments-Kommandeure, der
Kommandeure der selbständigen (nicht
regimentirten) Bataillone##), der Unter-
offizierschulen, der Unteroffizier-Vor-
chulen, der Zeldartillerie und der
Fußartillerie-Schießschule, sowie der
Luftschiffer-Abtheilung, des Chefs der
Bbersuchs-Kompagnie der Artillerie=
Prüfungskommission, sowie der Kom-
mandeure der Landwehrbezirke I und
II Berlin.
. Der Aubditeure und Militärgerichts-
Aktuarien, sowie des Gerichtsboten beim
Gouvernementsgericht in Berlin.
4|uDer Generalärzte und der bei diesen
sungirenden Assistenzärzte, der Gar-
nisonärzte und der Chesärzte des
1. und 2. Garnisonlazareths Berlin,
sowie der Korps-Stabsapotheker.]
M Der Militär-Oberpfarrer, der Dinvi-
sions= und Garnisonpfarrer, sowie der
Divisions- und Garnisonküster.
Der Korps-Roßärzte bei den General=
kommandos.
1Der Platzmajore.
Der Militär-Intendanturbeamten mit
Ausnahme der Militär-Intendanten.
.Der Beamten der Proviantämter und
der Armee-Konservenfabriken.
. Der Beamten der Garnisonverwal-
10.
11.
12.
tungen.
Der Militär-Baubeamten.
Der Beamten der Garnisonlazarethe,
Der Beamten der Korpszahlungsstelle
des XIV. Armeekorps.
Der Lehrer bei den Garnisonschulen.
Sämmtlicher übrigen unter den Num-
mern AI und II nicht inbegg enen
Offiziere und Beamten der Militär-
verwaltung.
Wegen der Komman-
deure der übrigen Land-
wehrbezirke siehe B. 1.
Wegen der Militär-
Intendantensiehe à II.
") Ausgenommen sind indeß die Kommandeure der Pionier-Bataillone, wegen welcher das zu I in Betreff
der Offiziere bei den Pionier-Bataillonen Gesagte gleiche Anwendung findet.