Zu a) Pensionen.
Da in dem Militär-Pensionsgesetz vom 27. Juni 1871 5 Pensionsklassen, in dem Gesete vom
6. Juli 1865 nur 4 dergleichen vongese en sind, ist es nicht ang „an Stelle der nach dem letzteren
Gesetze gewährten Pensionsklasse ohne Weiteres dieselbe Klasse des Gesetzes vom 27. Juni 1871 in
u bringen; es ist vielmehr in jedem einzelnen Falle zu prüfen, welche Pensionsklasse nach dem Grade der
ber dem Invaliden festgestellten Erwerbsunfähigkeit zuständig sein würde. So ist z. B. für einen Invaliden,
der die Pension 1. Klasse des Gesetzes vom 6. Juli 1865 bezieht, die 1. Klasse des Gesetzes vom 27. Juni 1871
nur dann als zuständig zu berechnen, wenn bei demselben, neben völliger Erwerbsunfähigkeit, durch das die
Invalidität bedingende Leiden zugleich ein Krankheitszustand besteht, der fremde Wartung und Pflege erfordert.
Bestehen über die Zulässigkeit der Annahme eines solchen Zustandes Zweifel, dann ist die ärztliche
Untersuchung und Begutachtung des Invaliden nach dieser Richtung hin zu veranlassen.
Invalide, welche ginfanh verstümmelt sind, werden als gänzlich erwerbsunfähig, solche, die mehrfach
verstümmelt sind, als fremder Wartung und Pflege bedürftig angesehen.
Zu b) Kriegszulage.
Für diejenigen Invaliden, welche bereiks zur Verwundungszulage des §. 12 des Gesetzes vom
6. Juli 1865 bz. des F. 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1867 im Betrage von 6 Mk. anerkannt sind, ist
die Kriegszulage von 9 Mk. als zuständig zu berechnen.
Vei den übrigen Invaliden, gleichviel, ob deren Invalidität durch äußere oder innere Kriegsdienst-
beschädigung veranlaßt worden ist, kommt die Kriegszulage mit dem Betrage von 9 Mk. neu in Berechnung.
Zuc) Verstümmelungszulagen.
Diejenigen Invaliden, welchen bereits Verstümmelungszulagen des §. 13 des Gesetzes vom
6. Juli 1865 bz. des §. 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1867 bewilligt sind, erhalten diese Zulagen nach
den höheren Säßen des §. 72 des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871.
Im Uebrigen ist sowohl bei viesen wie auch bei denjenigen Invaliden aus den Kriegen vor 1870,
welchen Verstümmelungszulagen nicht bewilligt sind, die Frage bezüglich der Zuständigkeit derartiger Zu-
lagen unter Zugrundelegung der günstigeren Bestimmungen des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871
zu erörtern.
In zweifelhaften Fällen ist Klarstellung der Frage, ob einfache oder mehrfache Verstümmelung vor-
liegt, durch ärztliche Untersuchung und Begutachtung herbeizuführen.
Zu d) Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins.
Neben einer Verstümmelungszulage ist die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins
nur in der bisherigen Höhe von 9 Mk. zaßtandig
ig.
Für die übrigen im Genusse der Zulage des §. 14 des Gesetzes vom 6. Juli 1865 sich befindenden
Invaliden aus den Kriegen vor 1870 ist die beregte Zulage nach dem Satze von 12 Mk. als zuständig zu
berechnen.
6 In Fällen, in denen bei der Art des die Invalidität bedingenden Leidens — wie z. B. bei Epilepsie —
8. 27 des Gesetzes vom 6 Juli 1865 — es gerechtfertigt erscheint, die Zulage für Nichtbenutzung des
Civilversorgungsscheins neu in Ansatz zu bringen, sind bäluerice Anträge dem Departement für das In-
validenwesen zur Entscheidung vorzulegen. Vorher ist jedoch festzustellen, daß der Invalide von dem Cwil-
Sß#s niemals Gebrauch gemacht, auch den Schein selbst durch rechtskräftiges Erkenntniß nicht
verwirkt hat.
Die vorstehenden Ausführungen finden gleichmäßige Anwendung auf die im §. 58 der Instruktion
3 z8 Juni 1877 bezeichneten Kriegsinvaliden mit Ausnahme der untser d und 1 ebendaselbst bezeichneten
nvaliden.
Die Mehrbeträge der ermittelten höheren Invaliden-Gebührnisse sind vom 1. April 1893 ab, als
dem Eintritte der verbindlichen Kraft des Gesetzes, zu gewähren.
Die Bezirkskommandos haben alsbald durch allgemeine öffentliche Bekanntmachung die in Betracht
kommenden Invaliden aufzufordern, sich unter Beibringung ihrer Militärpapiere und des Pensions-Quittungs-
kuches zur Erlangung der nach §. 1 des Oesetzs vom 14. Januar 1894 zu gewährenden Pensionszuschüsse
perfönlich oder Weiftiich bei dem zuständigen Bezirksfeldwebel anzumelden.
Nach Beschaffung der Invalidenakten ist zunächst festzustellen, daß der Invalide den Anspruch auf
die ihm s. Z. zuerkannten Invaliden-Gebührnisse durch strafgerichtliches Erkenntniß nicht verloren hat.
Zu §. 5.
Zu 8. 6.