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Zu §F. 3 u. 4.
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Eine Vervollständigung der Invalidenakten durch Einforderung von Auszügen aus Kriegsstammlisten,
Lazarethpapieren und dergleichen ist nicht erforderlich; dagegen müssen die ärztlichen Zeugnisse über die Folgen
der erlittenen Kriegsdienstbeschädigung sowie die Anerkennungs-Verfügungen des Generalkommandos in den Akten
unbedingt vorhanden sein.
Von derjenigen Anerkennungs-Verfügung ausgehend, durch welche die Gebührnisse bewilligt worden
sind, die der Invalide gegenwärtig bezieht, ist der Mehrbetrag der höheren Invaliden-Gebührnisse nach bei-
liegendem Muster durch die zuständigen Bezirkskommandos zu berechnen und die Bewilligung der Zuschüsse
von Fall zu Fall auf dem Dienstwege bei den Königlichen Generalkommandos zu beantragen.
Eine Beschleunigung der Anweisungen ist anzustreben, und sind vaher bestimmte Zeitfristen für Ein-
reichung der Anträge der Bezirkskommandos nicht festzusetzen.
estehen über die Bustandigeen der in Ansatz zu bringenden Pensionsbeträge Zweifel, dann ist in
solchen Fällen die Entscheidung des Kriegsministeriums, Departements für das Inval#denwesen, einzuholen.
ie Anerkennungs-Verfügungen, in welchen ersichtlich zu machen ist, daß es sich um „Pensions-
uschüsse zufolge Gesetzes vom 14. Januar 1894“ handelt, haben nur auf Zahlung des monatlichen
9 ehrbetrages der gegen früher zuständigen — nicht aber auf den Gesammtbetrag der Invaliden-Gebührnisse —
zu lauten.
In gleicher Weise ist zu verfahren hinsichtlich der Pensionszuschüsse, welche den etwa jetzt noch neu
anzuerkennenden Invaliden aus den Kriegen vor 1870 zu gewähren sind. 4
nnfangs Dezember 1994 ist dem Departement für das Invalidenwesen eine Nachweisung nach bei-
liegendem Muster einzureichen.
C. Bewilligungen für Hinterbliebene.
I. Die aus §. 3 des Gesetzes sich ergebende Grihsiellung der Hinterbliebenen von Theilnehmern an
den Kriegen vor 1870 mit denen von 1870/71 hat
1. die Erhöhung der den Wittwen nach Maßgabe früherer gesetzlicher oder landesherrlicher Be-
stimmungen und Verfügungen bewilligten Sätze auf diejenigen des Militär-Pensionsgesetzes vom
27. Juni 1871 zur Folge; sie gewährt ferner
2. ein neues Versorgungsrecht:
a) für die Ehefrauen der nach den früheren Kriegen Vermißten und für diejenigen Wittwen,
denen die Unterstützung bisher mangels ihrer Bedürftigkeit hat versagt oder nach Beseitigung
der Bedürftigkeit hat entzogen werden müssen,
b) für diejenigen Wiltwen, deren Ehemann an den Folgen einer durch den Krieg verursachten
inneren oder äußeren Beschädigung innerhalb eine# Jahres nach dem den betreffenden
Krieg beendigenden Frieden verstorben ist,
a) für diejenigen Eltern und Großeltern, welche Ansprüche im Sinne des letzten Absatzes der
#. 42 und 96 des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 begründen können.
Zu I. 1. Die Zahlbarmachung der erhöhten Sätze wird seitens der Unterstützungsabtheilung des
Kriegsministeriums veranlaßt werden.
esonderer Anträge seitens der Hinterbliebenen bedarf es dieserhalb erst, wenn bis zum
31. März 1894 die Anweisung nicht erfolgt ist.
Zul. 2. a.—c. Die Hinterbliebenen der hier bezeichneten Kategorien haben ihre Ansprüche bei dem zu-
ständigen Landrathsamte (Bezirksamt, Kreisdirektion 2c.) oder der Polizeiverwaltung ihres Wohnortes
geltend zu machen.
Die über die Vorbereitung der Anträge auf Lesegiche Wittwen= 2c. Beihülfen durch die
genannten Dienststellen, über Form, Begeundung u. s. w. derselben gegebenen Bestimmungen gelten
auch für die vorliegenden Fälle. Die Landrathsämter 2c. geben die vorbereiteten Anträge an die
zuständigen Regierungen 2c. weiter. Von Letzteren werden die erhobenen Ansprüche geprüft und
diejenigen, welche sich zweifellos als unbegründet erweisen, ohne Weiteres zurückgewiesen, die begründet
erscheinenden Anträge dagegen der Unterstützungsabtheilung des Kriegsministeriums zur weiteren
Veranlassung vorgelegt.
Von den den Wittwen schleswig-holsteinscher Heeresangehörigen auf Grund der Bundesgesetze vom
14. Juni 1868 (§. 6 Ab 1) und vom 3. März 1870 (6. 8 Mbsat 1) [Bundes-Gesetzblatt 1868
Seite 335 und Bundes-Gesetzblatt 1870 Seite 391 bewilligten Beihülfen können nur diejenigen auf
die im Militär-Pensionsgesetze vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Sätze erhöht werden, welche gewährt
worden sind, weil der den Anspruch begründende Heeresangehörige entweder in den Feldzügen 1848
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