Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Armee-Verordnunge-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
2. Jahrgang. gerlin den 16. Februar 1894. Nr. 5. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Vlattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
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der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
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durch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
r. 26. 
Größere Truppenübungen im Jahre 1894. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der diesjährigen größeren Truppenübungen: 
1. Das I. und XVII. Armeekorps halten Manöver vor Mir ab. Jedes Armeekorps hat für 
6 große Parade und Korpsmanöver gegen markirten Feind. Demnächst folgen dreitägige 
anöver der beiden Korps gegeneinander. Die Bestimmung der Führer des markirten Feindes 
behalte Ich Mir vor. 
2. à) Beim I. und XVII., sowie beim XIV. Armeekorps wird je eine Kavallerie-Division aufgestellt, 
deren Ordre de bataille aus der Anlage ersichtlich ist. Die Bestimmung der Diovisionsführer 
und der Führer der für diese Uebungen besonders susammenzesedten Brigaden sowie der ab- 
uhaltenden Besichtigungen behalte - Mir vor. Soweit Ich bei dieser Gelegenheit nicht über 
ie Bildung der Divisionsstäbe und der Stäbe der zust setzten Brigaden Anord effe, 
veranlassen die Generalkommandos dieselbe. 
b) Die beim I. und XVII. Armeekorps aufzustellenden Kavallerie-Divisionen nehmen nach 
Beendigung der gemäß Felddienst-Ordnung 2. Theil Abschnitt D abzuhaltenden besonderen 
Kavallerieübungen an den vor Mir abzuhaltenden Manövern Theil. Bei vorgenannten beiden 
Korps ist, außer dem jedem derselben verbleibenden Kavallerie-Regiment, je eine Eskadron der 
dauernd zum Armeekorps-Verbande gehhrigen Kavallerie-Regimenter zur Bildung der Didvisions- 
Kavallerie beziehungsweise der für die Brigademanöver dieser beiden Korps erforderlichen 
Kavallerie zu verwenden. 
Die beim XIV. Armeekorps aufzustellende Kavallerie-Division hält für sich besondere 
Kavallerieübungen gemäß Felddienst-Ordnung 2.Theil Abschnitt D ab. Die zu diesen Uebungen 
vom XIV. Armeekorps herangezogenen Stäbe und Truppentheile nehmen nach Beendigung 
derselben an den Manövern des AlIV. Armeekorps Kheil. Etwaige, durch weite Märsche begründete 
Abweichungen von dieser Anordnung auf besonderen Antrag zu genehmigen, wird das Kriegs- 
ministerium hierdurch ermächtigt. 
u. Dem I. und XVII. Armeekorps wird je eine Luftschiffer-Abtheilung zugetheilt. 
Die Herbstübungen derjenigen Armeekorps, welche nicht vor Mir Manöver abhalten, finden in 
Gemähheit der Bestimmungen der Felddienst-Ordnung und unter möglichster Berücksichtigung der 
Hrnteverhältaist statt. 4 
Bei der Auswahl des Uebungsgeländes sowohl, als der Ausführung aller Uehungen ist auf 
Verringerung der Flurschäden Bedacht zu nehmen. In denjenigen Füällen, in denen die Flurent- 
schädigungen als besonders hoch sich berausstellen, hat Mir das Kriegsministerium Berichte der 
Divisionskommandeure darüber vorzulegen, welchen besonderen Umständen vies zuzuschreiben ist 
und welche Anordnungen zur Verringerung der Flurschäden getroffen waren. 
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