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Armee-Verordnunge-Platt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
2. Jahrgang. gerlin den 16. Februar 1894. Nr. 5.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
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r. 26.
Größere Truppenübungen im Jahre 1894.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der diesjährigen größeren Truppenübungen:
1. Das I. und XVII. Armeekorps halten Manöver vor Mir ab. Jedes Armeekorps hat für
6 große Parade und Korpsmanöver gegen markirten Feind. Demnächst folgen dreitägige
anöver der beiden Korps gegeneinander. Die Bestimmung der Führer des markirten Feindes
behalte Ich Mir vor.
2. à) Beim I. und XVII., sowie beim XIV. Armeekorps wird je eine Kavallerie-Division aufgestellt,
deren Ordre de bataille aus der Anlage ersichtlich ist. Die Bestimmung der Diovisionsführer
und der Führer der für diese Uebungen besonders susammenzesedten Brigaden sowie der ab-
uhaltenden Besichtigungen behalte - Mir vor. Soweit Ich bei dieser Gelegenheit nicht über
ie Bildung der Divisionsstäbe und der Stäbe der zust setzten Brigaden Anord effe,
veranlassen die Generalkommandos dieselbe.
b) Die beim I. und XVII. Armeekorps aufzustellenden Kavallerie-Divisionen nehmen nach
Beendigung der gemäß Felddienst-Ordnung 2. Theil Abschnitt D abzuhaltenden besonderen
Kavallerieübungen an den vor Mir abzuhaltenden Manövern Theil. Bei vorgenannten beiden
Korps ist, außer dem jedem derselben verbleibenden Kavallerie-Regiment, je eine Eskadron der
dauernd zum Armeekorps-Verbande gehhrigen Kavallerie-Regimenter zur Bildung der Didvisions-
Kavallerie beziehungsweise der für die Brigademanöver dieser beiden Korps erforderlichen
Kavallerie zu verwenden.
Die beim XIV. Armeekorps aufzustellende Kavallerie-Division hält für sich besondere
Kavallerieübungen gemäß Felddienst-Ordnung 2.Theil Abschnitt D ab. Die zu diesen Uebungen
vom XIV. Armeekorps herangezogenen Stäbe und Truppentheile nehmen nach Beendigung
derselben an den Manövern des AlIV. Armeekorps Kheil. Etwaige, durch weite Märsche begründete
Abweichungen von dieser Anordnung auf besonderen Antrag zu genehmigen, wird das Kriegs-
ministerium hierdurch ermächtigt.
u. Dem I. und XVII. Armeekorps wird je eine Luftschiffer-Abtheilung zugetheilt.
Die Herbstübungen derjenigen Armeekorps, welche nicht vor Mir Manöver abhalten, finden in
Gemähheit der Bestimmungen der Felddienst-Ordnung und unter möglichster Berücksichtigung der
Hrnteverhältaist statt. 4
Bei der Auswahl des Uebungsgeländes sowohl, als der Ausführung aller Uehungen ist auf
Verringerung der Flurschäden Bedacht zu nehmen. In denjenigen Füällen, in denen die Flurent-
schädigungen als besonders hoch sich berausstellen, hat Mir das Kriegsministerium Berichte der
Divisionskommandeure darüber vorzulegen, welchen besonderen Umständen vies zuzuschreiben ist
und welche Anordnungen zur Verringerung der Flurschäden getroffen waren.
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