Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Bestimmungen 
für die Kommandos zum Lehr-Infanterie-Bataillon. 
I. Beginn und Beendigung des Kommandos. 
. Der Zusammentritt des Bataillons zur Uebung erfolgt im April, die Auflösung desselben nach 
Rückkehr von den Herbstübungen. " · 
Der Zusammentritt der Stammkompagnie findet im September statt. 
Die betreffenden Tage werden durch das Armee-Verordnungs-Blatt bekannt gemacht. 
Die zu kommandirenden Offiziere und Unteroffiziere sind solche, welche 
a) nur die Uebungszeit durchmachen, und ess 
b) im Anschluß hieran noch auf weitere 12 Monate bis zum Schluß der nächstjährigen 
Uebungszeit beim Bataillon verbleiben. 
Die zu kommandirenden Gemeinen (Gefreiten) — einschließlich Spielleute — sind solche, welche 
a) nur die Uebungszeit durchmachen, « . 
b) im Anschluß hieran noch auf weitere 12 Monate bz. bis zu ihrer Beförderung zu Unter- 
offizieren beim Bataillon verbleiben, und · 
c) vom Zusammentrilt der Stammkompagnie bis zur Beendigung der darauf folgenden 
Ueebungzzeit beim Bataillon verbleiben. » 
Die für die Uebung Kommandirten müssen sich am Tage des Zusammentritts des Bataillons 
bis spätestens 3 Uhr Nachmittags in der Auguste Victoria-Kaserne bei Potsdam melden, können 
aber schon am Tage vorher eintreffen, insofern hierdurch Marschverpflegungskosten erspart werden. 
Die für die Stammkompagnie bestimmten Gemeinen (Gefreiten) haben am Tage des Zu- 
sammentritts dieser Kompagnie im Kommun II. einzutreffen- 
4 Das Bataillon ist berechtigt, über den Auflösungstag hinaus Gemeine (Gefreite) — einschließlich 
Spielleute — bis zur Zahl 60 zurückzubehalten, welche den Dienst bis zum Zusammentritt der 
Stammkompagnie versehen. Diese Mannschaften sind nach Wahl aus den Kommandirten der- 
jenigen Regimenter zu entnehmen, deren Garnisonorte von der Auguste Victoria-Kaserne aus in 
einem Tage erreicht werden können. Dieselben werden ihren Truppentheilen gemäß Ziffer VII. 3. 
zwei Tage nach dem Eintreffen der Stammmannschaften zugeführt. Der späteste Entlassungstag 
muß auch für diese Mannschaften innegehalten werden, und hat deshalb event. eine frühere Zu- 
führung an ihre Truppentheile einzutreten. " · 
Das Bataillon hat die zurückzubehaltenden Mannschaften den bezüglichen Regimentern 
rechtzeitig namhaft zu machen. 
II. Auswahl der Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen. 
Als Hauptleute sind nur solche zu kommandiren, die während dieses Kommandos voraussichtlich 
nicht zum Moajor befördert werden. 
Es sind nur unverheirathete Lieutenants, welche mindestens 3 Jahre in dieser Charge dienen, 
zu kommandiren. 
Die Unteroffiziere und Gemeinen müssen sich tadellos geführt haben, nach allen Richtungen 
hin gut ausgebildet, kräftig und gesund sein sowie eine Größe von nicht unter 1645 und nicht 
über 1835 mm haben. 
Bei Auswahl der Unteroffiziere und Gemeinen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dieselben vor- 
oussichtlich während der Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen. 
. An die Leistungen der Unteroffiziere werden nicht unerhebliche Anforderungen gestellt. Es ist 
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daher erforderlich, daß nur ältere, erfahrene Unteroffiziere kommandirt werden. " 
Die Auswahl der für den Stamm erforderlichen Unteroffiziere aus der Jahl derjenigen, welche 
an der Uebung theilnehmen, erfolgt durch den Kommandeur des Lehr-Infanterie-Bataillons. 
Derlelbe da- lieren den Truppentheilen bis zum 1. September Mittheilung zu machen 
iehe auch V. 4). 
Die kommandirten Gemeinen (Gefreiten) sind aus den im zweiten Jahre dienenden Mann- 
schaften, die zum Stamm bestimmten, wenn irgend möglich, aus der Zahl derjenigen Mann- 
schaften auszuwählen, welche entweder schon eine Kapitulation eingegangen sind oder sich zum 
Abschluß einer solchen bereit erklärt haben. Von den nur zur Uebung kommandirten Gemeinen
	        
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