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(Gefreiten) — einschließlich Spielleute — können nach Auflösung des Bataillons die zur Kapitu-
lation zugelassenen Mannschaften bei demselben als Stammmannschaften (Ziffer I. 3. b) belassen
werden, insoweit die betreffenden Regimenter Mannschaften zum Stamm zu kommandiren haben.
Diese Mannschaften sind dem Lehr--Infanterie-Bataillon von den bezüglichen Regimentern
bis zum 1. Juli namhaft zu machen.
Unmittelbar vor dem Abmarsch zum Lehr-Infanterie-Bataillon sind die Mannschaften nach An-
leitung des §. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom
8. April 1877 ärztlich zu untersuchen.
III. Beförderungen und Ablösungen.
Durch die Beförderung eines Sekondlieutenants zum Premierlieutenant ist Ablösung nicht
edingt.
Die Mannschaften können während der Dauer des Kommandos zu Gefreiten, Unteroffizieren,
Sergeanten, Vizefeldwebeln und Feldwebeln befördert werden.
Damit vermieden wird, daß Unteroffiziere oder Gemeine (Gefreite), welche sich nicht zur
Zufriedenheit führen oder Ungenügendes leisten, während ihres Kommandos in eine höhere Charge
aufrücken, hat sich der Lauppentfel. bevor die Beförderung erfolgt, mit dem Lehr-Infanterie-
Bataillon in Verbindung zu setzen und dasselbe um eine Aeußerung zu ersuchen, ob der
beabsichtigten Beförderung die Führung und die dienstliche Leistung der Betreffenden nicht ent-
egenstehen. Etwaigen Bedenken des vorgenannten Bataillons ist seitens des Truppentheils
Rechnung zu tragen.
Mit dem Benachrichtigungsschreiben an das Lehr-Infanterie-Bataillon über die erfolgte Be-
förderunz sind zugleich die Chargenabzeichen für die Beförderten einzusenden.
Die zu niereffihen bz. Feldwebeln Beförderten treten sofort nach dem Eintreffen des Ersatz-
mannes zu ihrem Truppentheil zurück, meeeen die zu Gefreiten bz. Sergeanten und Vizefeld-
webeln Beförderten beim Lehr-Infanterie-Bataillon verbleiben.
Die Ersatzmannschaften, welche für beförderte Leute zum Bataillon zu kommandiren, sind spätestens
1 Tag nach Abgang des Beförderungs-Benachrichtigungsschreibens zum Lehr-Infanterie-Bataillon
in Marsch zu setzen.
Nur wenn die Beförderung zu Unteroffizieren bz. Feldwebeln vor dem 1. Juli erfolgt, oder der
Betreffende den zum neuen Stamm bestimmten Mannschaften angehört, sind die beim Lehr-
Infanterie-Bataillon entstehenden Ausfälle durch Kommandirung anderer geeigneter Personen
zu decken.
A Während der Abwesenheit des Lehr-Infanterie-Bataillons aus der Garnison zu den Herbstübungen
dürfen Ablösungen in Folge von Beförderungen nicht statifinden. Werden Kommandirte in
dieser Zeit zu Unteroffizieren oder Feldwebeln ernannt, so ist denselben — vergl. VIII. 1 —
der Mehrbetrag an Löhnung seitens des Lehr-Infanterie-Bataillons zu zahlen.
C—
Die Ablösung von Mannschaften behufs Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen
erfolgt nur durch unmittelbares Benehmen der Truppentheile mit dem Lehr-Infanterie-Bataillon.
Letzterem sind die bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstages, rechtzeitig zu über-
mitteln. Die Entlassung selbst erfolgt durch den Truppentheil.
. Ablösung von Kommandirten in Folge schlechter Führung, Bestrafung, langwieriger Erkrankung rc.
ist vom Lehr-Infanterie-Bataillon bei dem betreffenden Truppentheil zu beantragen. Für diese,
sowie für die zu 8 bezeichneten Mannschaften ist stets Ersatz zu gestellen.
IV. Ueberweisung.
Die Truppentheile senden die Qualifikationsberichte und Personalbogen der kommandirten
fiziere dem Kommandeur des Lehr-Infanterie-Bataillons ein. Dieser hat nach Beendigung
des Kommandos ein Urtheil über jene Off giere abzugeben und auf dem Dienstwege an die
betreffenden Regiments= 2c. Kommandeure gelangen zu lassen. " "
Für jeden kommandirten Offizier ist zur Benutzung im Fall einer Mobilmachung für die Rückreise
u Truppentheil ein bis auf Unterschrift bz. Datum vollständig ausgefertigter Militärfahrschein
(Anlage III. der K. Tr. O.) dem Lehr--Infanterie-Bataillon zu übersenden. (8§. 1 und 28 der
Kriegs-Besoldungsvorschrift.)