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1 Drillichhose und
1 Paar Stiefel
selbst mit zum Kommandoort und nach Beendigung ihres Kommandos wieder zum Truppentheil
zurück.
A. Der Marsch der Kommandirten erfolgt im dritten Anzuge mit vollständiger Ausrüstung bz.
Bewaffnung.
Die mitzuführenden, nicht angelegten Sachen werden im Tornister untergebracht.
Die unter 1 erwähnten Stücke sowie die unter V. 3 bezeichneten Sachen und die nach Ziffer V. 1
für Stammmannschaften (JZiffer 1 3c) erforderlichen Klein-Bekleidungsstücke werden regimenter-
weise in Leinwand verpackt und an demselben Tage, an welchem die Kommandirten zum Lehr-
Infanterie-Bataillon abgehen, diesem nach der Auguste Victoria-Kaserne (Poststation Wildpark)
durch Postpackete 34 10 kg übersandt.
Weder frühere noch spätere Absendung ist statthaft. Ebensowenig dürfen Sachen, welche
nach Vorstehendem von dem Manne mitzuführen sind, den durch die Post zu sendenden Stücken
angeschlossen werden.
VII. Marschangelegenheiten.
. Das Lehr-Infanterie-Bataillon zahlt und liquidirt nur die Kosten für die Hinreise der zum
Stamm kommandirten Offiziere; die übrigen Reisekosten werden von dem Truppentheil gezahlt
und liquidirt, welchem der Offizier angehört.
Die Mannschaften werden regimenterweise im Regiments-Stabsquartier gesammelt und
dem Lehr-Infanterie-Bataillon überwiesen.
Bei der Auflösung des Lehr-Infanterie-Bataillons werden die Mannschaften ihren Regimentern
bz. den einzeln schenden Bataillonen ab Station Wildpark zugeführt.
Der hierzu erforderliche Militärfahrschein (Anlage III Muster A der F. Tr. O.) —
Kontrolzettel mit dem Dienststempel versehen — ist bis auf Datum, Zahl der Mannschaften und
Unterschrift vollständig auszufertigen und gleichzeitig mit den unter IV. 5 bezeichneten Papieren
dem Lehr-Infanterie-Bataillon einzusenden.
Sämmtliche Mannschaften saben. soweit angängig, für die Hin= und Rückreise allgemein die
Eisenbahn zu benutzen und sind bdementsprechen von ihren Truppentheilen mit Militärfahrscheinen
zu versehen. Für die Hinreise sind die Militärfahrscheine bis zur Station Wildpark auszu-
ertigen.
Die Kosten für den Marsch der Kommandirten zum Lehr-Infanterie-Bataillon werden von
letzerem gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Mannschaften bz. den
Kommandoführern einen Ausweis über die Höhe des gezahlten Marschkostenvorschusses mit-
ugeben, damit diese dem Lehr-Infanterie-Bataillon über die wirklich entstandenen Kosten
nung legen können.
echnung leg VIII. Geldverpflegung 2c.
. Wegen der Gehalts= und Löhnungs-Gebührnisse 2c. wird auf den Friedens-Verpflegungs-Etat
des Lehr-Infanterie-Bataillons verwiesen. Die Offiziere und Mannschaften erhalten Gehalt bz.
Löhnung, Garnisonzulage und Naturalverpflegung von dem Lehr-Infanterie-Bataillon,
und zwar:
5 die für die Uebungszeit kommandirten Offiziere vom 1. Mai bis einschließlich September,
b) die für den Stamm kommandirten Offiziere vom 1. Mai des laufenden bis einschließlich
30. September des nächsten Jahres,
D) die Unteroffiziere und Gemeinen (Gefreiten) von dem auf den Zusammentrittstag des
Lehr-Insanterie-Bataillons folgenden Tage ab bis ausschließlich des Abgangstages,
4) die als Essat für zurückberufene Mannschaften Kommandirten von dem auf den Eintreffe-
tag beim Lehr-Infanterie-Bataillon folgenden Tage ab.
Das Lehr-Infanterie-Bataillon zahlt die Pferdegelder * die Hauptleute der Uebungszeit für
April bis einschließlich August und für den Hauptmann der Stammzeit für April des laufenden
bis einschließlich August des nächsten Jahres. 4
Dem Lehr-Infanterie-Bataillon ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in ein häheres
Gehalt oder in eine höhere Löhnung unter Angabe des Tages, von welchem ab die Zahlung zu
erfolgen hat, Megiei enntniß zu geben, ebenso von der Versetzung eines Kommandirten zu
einem anderen 4 -