3. Die Höhe der vom 1. Mai ab einzuhaltenden Gehaltsabzüge:
a) zur Wittwenkasse,
b) -Kleiderkasse,
c) = Regimentsmusikkasse, ·
d) für die Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine,
ee) zur Einkommensteuer nur für die Stammoffiziere ·
ist dem Lehr-Infanterie-Bataillon spätestens 14 Lage vor dem Eintreffen der Offiziere
mitzutheilen.
In dieser Mittheilung sind ferner anzugeben: ·
OdieReiietagenachPotsdamderfürdieUebungszeitkommandtrten Ofsikierk
g)bis welchem Tage die Hauptleute die Nation von ihrem Truppentheil beziehen werden,
b) ob das Pferdegeld der Hauptleute in dem monatlichen Betrage von 16,66 .„K. zur Aus-
zahlung gelangen oder bei der Kasse angesammelt werden soll, ·
i) ob weitere Gehaltsabzüge zur Deckung von Pferdegeldvorschüssen einzubehalten sind.
Aden als die voraufgeführien Abzüge werden vom Lehr-Infanterie-Bataillon nicht ein-
ehalten.
Die nach der Gehaltszahlung am 1. April in den Truppenkassen vorhandenen Bestände an
Wittwenkassen= und Kleiderkassenbeiträgen sowie Lebensversicherungsprämien der zum Stamm
waendire Offiziere sind dem Lehr-Infanterie-Bataillon bis zum 16. desselben Monats ein-
zusenden.
Nach Rückkehr der Offiziere zu ihren Truppentheilen werden die unter 3 a bis d bezeichneten, in
er Kasse des Lebr-Infamtele Bakalllone vorhandenen Gehaltsabzüge und die angesammelten
ferdegelder den Truppentheilen überwiesen.
die etatsmäßigen Pferde der Hauptleute sind #um Lehr-Infanterie-Bataillon und zurück zum
ruppentheil bis zur Station Wildpark bz. von dieser für Rechnung der Militär-Fonds mit der
eisenbahn zu befördern.
die Zulagen, welche den Unteroffizieren und Mannschaften aus dem Ersparniß= 2c. Fonds ihrer
ruppentheile gewährt werden (siehe Bemerkung 2 auf Anlage), zahlt das Lehr-Infanterie-
gataillon am Schlusse jedes Monats vorschußweise. Die Erstattung und Einziehung erfolgt wie
zu IV. 4 angegeben.
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