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Personen nach Maßgabe des Militärtarifs vom 28. Jannar
1887 A, zu Ieh und f.?).
Soweit die §§. 6 und 8 nicht erkennen lassen, in
welchen Wagenklassen die vorbezeichneten Personen zu
befördern sind, hat die Direktion der Militär-Eisenbahn
die Wagenklasse zu bestimmen.
8. 8.
Berechtigungskarten (§. 4c.) werden ertheilt: den auf
einer der Stationen der Militärbahn bz. einer militärischen
Anstalt (siehe §. 7,8) außerhalb Berlins in Garnison stehen-
den bz. kommandirten Offizieren, Sanitätsoffizieren, Beamten,
Unteroffizieren und Mannschaften, sowie deren Familienmit-
gliedern und Dienstboten, abgesehen von den in §. 7 genannten
Fällen und zwar: den Offizieren, Sanitätsoffizieren und im
Offizierrange stehenden Beamten sowie ihren Familienmitgliedern
in II. Wagenklasse, den übrigen Personen in III. Wagenklasse.)
1) Zöglinge der Militär-Waisenhäuser, Knaben= und Mädchen-
Erzlehungsanstalten und deren Zweiganstalten fahren auf Grund ent-
sprechenden Ausweises bei der Aufnahme, bei Versetzung in eine andere
Anstalt, beim Ausscheiden nach dem neuen Bestimmungsorte auf den
Reichs= und Staatseisenbahnen, sowie auf den unter Staatsverwaltung
stehenden Privateisenbahnen kostenfrei in der III. Wagenklasse. Auch
wird denselben ein Gepäcksreigewicht von 25 kg gewährt. Für das
Mehrgewicht ist die Gepäckfracht des allgemeinen Verkehrs zu entrichten.
Dasselbe gilt auf den Übrigen deutschen Privateisenbahnen, für welche
die Verpflichtung zur Gewährung einer gleichen Vergünstigung bereits
besteht oder von der betreffenden Verwaltung übernommen wird.
2) Allen im Dienst der freiwilligen Krankenpflege stehenden und
für deren Zwecke reisenden Personen wird auf Grund von besonderen
Ausweiskarten des Kaiserlichen Kommissars und Militär-Inspekteurs
der freiwilligen Krankenpflege für den betrefsenden Zweck im Kriege freie
Fahrt auf allen Bahnen in der II. oder III. Wagenklasse — je nach den
Betriebsverhältnissen und nach der in der Ausweiskarte angegebenen
Bestimmung des Kaiserlichen Kommissars — gewährt. Ebenso wird
freie Fahrt für die Diener und Pferde der besonderen Delegirten des
Kaiserlichen Kommissars innerhalb der auf der Ausweiskarte genannten
Zahl gewährt.
„) Die Vergünstigungen zu §. 6 Ziffer 2, zu §. 7 Zifsfer 3 bis 7 und
zu §. 8 genießt auch der auf Schießplatz Cummersdorf stationirte Post-
agent für sich und seinen Hausstand.