Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

zu 
Dienstanweisung 
den Bestimmungen über die Gewährung freier 
Fahrt u. s. w., sowie Fahrpreis-Ermäßigungen auf 
1. 
auf 
der Königlichen Militär-Eisenbahn. 
Zu 88. 1 und 2. 
Die Anmeldung der Transporte hat zu erfolgen 
an den Vorstand der Abgangsstation: 
a) bei Mannschaftstransporten bis zu 30 Mann mindestens 
eine halbe Stunde vor Abgang des zu benutzenden Zuges, 
b) bei Pferdetransporten bis zu 6 Stück bis 12 Uhr 
Mittags des der Abfahrt vorhergehenden Tages; 
an die Betriebsabtheilung: 
bei größeren Transporten mindestens 48 Stunden vorher. 
Die Fahrten der Eisenbahn-Truppen und zwar sowohl 
Einzelner wie geschlossener Abtheilungen erfolgen ohne 
Fahrt-Ausweis. 
Für die Transporte der übrigen Truppen gelten die Be- 
stimmungen des §. 17 der Friedens-Transport-Ordnung, 
soweit nicht eine Benutzung von Freikarten bz. Berechtigungs- 
scheinen stattfindet. 
Zu §. 4. 
Die mit Freifahrtausweisen versehenen Personen haben 
die unentgeltliche Beförderung von je 25 kg Reisegepäck 
Anspruch, über welches von der Gepäck-Annahmestelle des 
Abgangsortes ein Gepäckschein ertheilt wird.
	        
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