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Die Karten sind im Benutzungsfalle bei der Fahrkarten-
Ausgabestelle vorzulegen.
Der abfertigende Unteroffizier u. s. w. hat auf der Rück-
seite der zu verausgabenden Fahrkarte die Nummer der Be-
rechtigungskarte zu vermerken.
Auf Verlangen des Fahrpersonals bz. des revidirenden
Kontrolörs ist der Inhaber verpflichtet, neben der gelösten Fahr-
karte auch die Berechtigungskarte vorzuzeigen.
Die Karte ist persönlich ausgestellt und daher nicht über-
tragbar.
Die Behörden u. s. w. bleiben dafür verantwortlich, daß
ungültig gewordene Berechtigungskarten ungesäumt an die
Direktion der Militär-Eisenbahn zurückgereicht werden.