Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Die Karten sind im Benutzungsfalle bei der Fahrkarten- 
Ausgabestelle vorzulegen. 
Der abfertigende Unteroffizier u. s. w. hat auf der Rück- 
seite der zu verausgabenden Fahrkarte die Nummer der Be- 
rechtigungskarte zu vermerken. 
Auf Verlangen des Fahrpersonals bz. des revidirenden 
Kontrolörs ist der Inhaber verpflichtet, neben der gelösten Fahr- 
karte auch die Berechtigungskarte vorzuzeigen. 
Die Karte ist persönlich ausgestellt und daher nicht über- 
tragbar. 
Die Behörden u. s. w. bleiben dafür verantwortlich, daß 
ungültig gewordene Berechtigungskarten ungesäumt an die 
Direktion der Militär-Eisenbahn zurückgereicht werden.