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ihre Anträge selbst oder durch ihre Vormünder oder sonst legitimirten Vertreter der Intendantur
der militärischen Institute vorzulegen.
b. Verstirbt nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eine derjenigen Personen, deren Hinterbliebenen
nach dem Gesetz vom 13. Juni 1895 Wittwen- oder Waisengeld zusteht, so haben die in den
Ausführungsbestimmungen zu §§. 2 und 3 dieses Gesetzes unter ZJiffer 3 bezeichneten Behörden die
betreffenden Anträge der Intendantur desjenigen Armeekorps vorzulegen, in dessen Bezirk der Ver-
storbene bei seinem Ableben seinen Wohnsitz gehabt hat. Das Polizei-Präsidium zu Berlin legt
die betreffenden Anträge der Intendantur der militärischen Institute vor, die Regierung in Cassel
bezüglich der im Königreich Bayern Wohnenden der Intendantur XI. Armeekorps, die Regierung
zu Wiesbaden bezüglich der im Königreich Württemberg Wohnenden der Intendantur XI. Armee-
korps und die Regierung zu Liegnitz bezüglich der im Königreich Sachsen Wohnenden der Inten-
dantur V. Armeekorps.
c. Die Intendanturen prüfen diese Anträge unter Heranziehung der Akten über die Pensionirung bz.
die Invalidisirung von der betreffenden Stelle. Kommt Dienstbeschädigung als Todesursache in
Betracht, so ist in zweifelhaften Fällen die Entscheidung desjenigen Generalkommandos herbei.
zuführen, welches im Falle der Pensionsbewilligung zuständig sein würde.
IV. Nach erfolgter Prüfung stellen die Intendanturen das zuständige Wittwen- und Waisengeld nach
den gesetzlichen Bestimmungen fest.
Für die in Berlin wohnenden oder ihren Wohnsitz nehmenden Hinterbliebenen weisen
sie unter Benutzung der für die Anträge vorgeschriebenen Muster die betreffenden Gebührnisse auf
die Militär-Pensionskasse zur Zahlung für Rechnung des Allgemeinen Pensionsfonds und Ver-
rechnung unter Titel IV C. der Militär-Pensionsrechnung an. Für die in Elsaß-Lothringen
wohnenden Empfänger ersuchen sie das Ministerium für Elsaß-Lothringen, Abtheilung für Finanzen,
Gewerbe und Domänen, für die im Großherzogthum Baden wohnenden die Intendantur des
XIV. Armeekorps, für die in Preußen und den übrigen Bundesstaaten wohnenden diejenigen
Königlichen Regierungen, welchen die Zahlbarmachung der Pensionen zufällt — unter Beifügung
der nach den oben erwähnten Mustern festgestellten Berechnung — um Zahlbarmachung der
betreffenden Gebührnisse für Rechnung des erwähnten Rechnungsabschnitts. Die Intendantur
XIV. Armeekorps weist die ihr zugehenden Feststellungen, sowie die ihrerseits für die im Groß.
herzogthum Baden wohnenden Empfänger festgestellten Gebührnisse zur Zahlung auf die Zahlungs.
stelle des XIV. Armeekorps an.
Den Anweisungen sind, soweit nicht §. 16 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 in Betracht
kommt, Justifikatorien nicht beizufügen.
No. 89/3. 98. C. 2. v. Goßler.
Kriegeministerium. Berlin den 22. April 1898.
Nr. 108.
Fahrplan der Königlichen Militär-Eisenbahn vom 1. Mai 1898 ab.
Der nachstehende Fahrplan wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Im Auftrage.
No. 706/4. 98. A. 1. v. der Boeck.