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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
32. Jahrgang. Berlin den 15. Juni 1898. Nr. 16.
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gewöhnliche Exemplare (Post-Zeitungsliste Nr. 715) 1.4X 50 f, für nur einseitig bedruckte, zum Ein in die Akten
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jeden Druckbogen von 8 Seiten (5 /# für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung
festgesetzt ift. Einzelne Blätter können nicht verabfolgt werden.
Nr. 150.
Aseichunug für das Leib-Grenadier-Regiment König Friedrich Wilhelm Ul. (1. Brandenburzisches) Nr. 8.
J habe dem Leib-. Grenadier- Regiment König Friedrich Wilhelm III. (1. Brandenburgisches) Nr. 8 als
Beweis Meines Königlichen Wohlwollens
an den Helmen den Gardeadler ohne Stern,
zu den Kragen und Aermelpatten:
für die Offtziere: Stickerei nach dem Mir vorgelegten Muster,
für die Mannschaften: weiße Litzen
verliehen.
Das Kriegeministerium hat diese Auszeichnung der Armee bekannt zu machen und wegen der Proben
das Erforderliche zu veranlassen. Gleichzeitig lasse Ich demselben Meine an das Regiment gerichtete besondere
O##r in Abschrift zugehen.
Berlin den 15. Juni 1898.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Goßler.
Kriegeministerium. den 15. Juni 1898.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 68/96. B. 3. v. Goßler.
Nr. 151.
Auszeichunng der Fahnen= und Standartenträger.
J bestimme:
Die Fahnenträger der Fußtruppen — ausschließlich Fußartillerie — und die Standarten-
träger find in Zukunft durch die Regiments. Kommandeure bz. durch die Kommandeure selbständiger
Bataillone zu ernennen.
Sie erhalten nach den Mir vorgelegten Proben ein Abzeichen zum Waffenrock u. s. w
sowie einen Ringkragen, der zu jedem Dienst mit Helm anzulegen ist, die Fahnenträger außerdem
soweit sie nicht das Offizier- Seitengewehr tragen, ein besonderes Seitengewehr.