Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Reichs-Militärfonds zu übernehmen find, die unmittelbar durch die Betheiligung der militärischen 
Mitglieder der Abschätzungskommission herbeigeführt werden. 
Die Kosten, die durch die Beauftragung anderer besonderer Regierungskommissarien — als 
der in der Regel hiermit zu betrauenden Landräthe, Kreis= und Amtshauptmänner — mit Leitung 
der Flurschäden- Abschätzung erwachsen, und die Kosten, die durch Vertretung der Landräthe, Kreis- 
und Amtshauptmänner des betreffenden Kreises oder Amtsbezirks bei dem gedachten Geschäfte 
entstehen, in denjenigen Ausnahmefällen, wo nach den bestehenden Vorschriften Stellvertretungs. 
kosten für diese Beamten überhaupt aus Staatsmitteln gewährt werden dürfen, übernimmt die 
Zivilverwaltung. 
Die Prüfung und Feststellung der Liquidationen der zur Abschätzung der größeren Manöver- 
Flurschäden herangezogenen Sachverständigen erfolgt von den Intendanturen, während die Liquidationen 
über die den Sachverständigen bei Abschätzung von Flurschäden geringen Umfanges etwa zu 
gewährenden Vergütungen der oberen Verwaltungsbehörde vorzulegen sind. (Vergl. Ziffer 11.) 
Wenn während des Mansver -Flurabschätzungsgeschäfts der eine oder der andere von den zugezogenen 
Sachverständigen in seinem Privatinteresse beurlaubt wird, dürfen der Reichskasse dadurch keine 
Kosten erwachsen. 
Bei Berufung der Sachverständigen im Einzelfall sollen von vornherein Stellvertreter ernannt und 
benachrichtigt werden, damit sie in Verhinderungsfällen sofort eintreten können. Ein gleichzeitiger 
Wechsel der einmal in Thätigkeit getretenen Sachverständigen ist möglichst zu vermeiden. 
Zur Beschleunigung des Flurabschätzungsgeschäfts ist die Bildung einer ausreichenden Jahl 
Abschätzungs--Kommissionen erforderlich. 
Findet bei Inanspruchnahme von Grundstücken für Lager, Exerzierplätze oder zu Schießübungen im 
Gelände eine Vorbesichtigung zur Feststellung des Fruchtzustandes u. s. w. vor Beginn der Uebungen 
statt, so sind zur späteren Abschätzung möglichst dieselben Mitglieder der Kommission heranzuziehen. 
Der Kommissar der Landesregierung trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in 
den Schadensnachweisungen nicht allein. Um sich vor Schadensersatzansprüchen zu schützen, muß 
sich jedes einzelne Kommissionsmitglied vor der Namensunterschrift von der Richtigkeit der 
Abschätzungs-Eintragungen überzeugen. 
Die militärischen Mitglieder der Flurabschätzungs-Kommissionen sind verpflichtet, thätigsten Antheil 
an den Arbeiten der Kommission zu nehmen. Es ist daher erforderlich, daß besonders auch die 
Militärbeamten mit den landwirthschaftlichen Grundsätzen und Verhältnissen sich eingehend und 
umfassend vertraut machen. Kommen Fälle vor, in denen nach ihrer Ansicht das Interesse der 
Reichskasse bei den Abschätzungen in auffallender Weise verletzt worden ist, so haben sie unter ein. 
gehender Darlegung der in Betracht kommenden Verhältnisse den vorgesetzten Dienstbehörden zu 
berichten, damit diese durch die Aufsichtsbehörden für die Zukunft Abhülfe veranlassen oder der- 
artige Fälle bei dem Kriegsministerium zur Sprache bringen. 
Eine Kontrole der Ortskommissionen ist wünschenswerth. Besondere Reisen zur Prüfung gering- 
fügiger von diesen Kommissionen festgestellter Flurbeschädigungen, sowie zur Festsetzung der zu 
gewährenden Entschädigung dürfen aber nur dann ausgeführt werden, wenn eine örtliche Besichtigung 
zur gehörigen Wahrung des fiskalischen Interesses unerläßlich ist, und gleichzeitig die Kosten der 
Reise zu dem zu erwartenden Nutzen in angemessenem Verhältniß stehen. 
Da bei der Abschätzung von Flurschäden die Vertretung des Kommissars der Landesregierung durch 
den Kreissekretär zu Unzuträglichkeiten führt, so hat der Königlich Preußische Herr Minister des 
Innern die Königlichen Regierungen angewiesen, auf eine andere Vertretung Bedacht zu nehmen. 
Intendantursekretäre find zu Mitgliedern der Flurabschätzungs-Kommissionen möglichst nicht 
zu bestimmen. 
Falls es zur Gewinnung eines zweifelsfreien Ergebnisses zweckmäßig erscheint, kann die Abschätzung 
von Flurschäden bis zum nächsten Frühjahr ausgesetzt werden. Die Beschaffenheit der von den 
Truppen betretenen Felder — insbesondere der Kleefelder — ist in diesem Falle sofort genau fest- 
zustellen. Eine entsprechende Anordnung hat der Königlich Preußische Herr Minister des Innern 
getroffen. Soweit nichtpreußische Gebiete in Frage kommen, vermitteln die Königlichen General- 
kommandos, daß die Landesregierungen ihre Behörden in gleichem Sinne anweisen. 
In Fällen, in denen die Abschätzung der Schäden erst im nächsten Jahre stattgefunden hat, 
ist von der Korpsintendantur zu berichten, welche Wahrnehmungen dabei gemacht worden find. 
 
	        
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