15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
— 287 —
Reichs-Militärfonds zu übernehmen find, die unmittelbar durch die Betheiligung der militärischen
Mitglieder der Abschätzungskommission herbeigeführt werden.
Die Kosten, die durch die Beauftragung anderer besonderer Regierungskommissarien — als
der in der Regel hiermit zu betrauenden Landräthe, Kreis= und Amtshauptmänner — mit Leitung
der Flurschäden- Abschätzung erwachsen, und die Kosten, die durch Vertretung der Landräthe, Kreis-
und Amtshauptmänner des betreffenden Kreises oder Amtsbezirks bei dem gedachten Geschäfte
entstehen, in denjenigen Ausnahmefällen, wo nach den bestehenden Vorschriften Stellvertretungs.
kosten für diese Beamten überhaupt aus Staatsmitteln gewährt werden dürfen, übernimmt die
Zivilverwaltung.
Die Prüfung und Feststellung der Liquidationen der zur Abschätzung der größeren Manöver-
Flurschäden herangezogenen Sachverständigen erfolgt von den Intendanturen, während die Liquidationen
über die den Sachverständigen bei Abschätzung von Flurschäden geringen Umfanges etwa zu
gewährenden Vergütungen der oberen Verwaltungsbehörde vorzulegen sind. (Vergl. Ziffer 11.)
Wenn während des Mansver -Flurabschätzungsgeschäfts der eine oder der andere von den zugezogenen
Sachverständigen in seinem Privatinteresse beurlaubt wird, dürfen der Reichskasse dadurch keine
Kosten erwachsen.
Bei Berufung der Sachverständigen im Einzelfall sollen von vornherein Stellvertreter ernannt und
benachrichtigt werden, damit sie in Verhinderungsfällen sofort eintreten können. Ein gleichzeitiger
Wechsel der einmal in Thätigkeit getretenen Sachverständigen ist möglichst zu vermeiden.
Zur Beschleunigung des Flurabschätzungsgeschäfts ist die Bildung einer ausreichenden Jahl
Abschätzungs--Kommissionen erforderlich.
Findet bei Inanspruchnahme von Grundstücken für Lager, Exerzierplätze oder zu Schießübungen im
Gelände eine Vorbesichtigung zur Feststellung des Fruchtzustandes u. s. w. vor Beginn der Uebungen
statt, so sind zur späteren Abschätzung möglichst dieselben Mitglieder der Kommission heranzuziehen.
Der Kommissar der Landesregierung trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in
den Schadensnachweisungen nicht allein. Um sich vor Schadensersatzansprüchen zu schützen, muß
sich jedes einzelne Kommissionsmitglied vor der Namensunterschrift von der Richtigkeit der
Abschätzungs-Eintragungen überzeugen.
Die militärischen Mitglieder der Flurabschätzungs-Kommissionen sind verpflichtet, thätigsten Antheil
an den Arbeiten der Kommission zu nehmen. Es ist daher erforderlich, daß besonders auch die
Militärbeamten mit den landwirthschaftlichen Grundsätzen und Verhältnissen sich eingehend und
umfassend vertraut machen. Kommen Fälle vor, in denen nach ihrer Ansicht das Interesse der
Reichskasse bei den Abschätzungen in auffallender Weise verletzt worden ist, so haben sie unter ein.
gehender Darlegung der in Betracht kommenden Verhältnisse den vorgesetzten Dienstbehörden zu
berichten, damit diese durch die Aufsichtsbehörden für die Zukunft Abhülfe veranlassen oder der-
artige Fälle bei dem Kriegsministerium zur Sprache bringen.
Eine Kontrole der Ortskommissionen ist wünschenswerth. Besondere Reisen zur Prüfung gering-
fügiger von diesen Kommissionen festgestellter Flurbeschädigungen, sowie zur Festsetzung der zu
gewährenden Entschädigung dürfen aber nur dann ausgeführt werden, wenn eine örtliche Besichtigung
zur gehörigen Wahrung des fiskalischen Interesses unerläßlich ist, und gleichzeitig die Kosten der
Reise zu dem zu erwartenden Nutzen in angemessenem Verhältniß stehen.
Da bei der Abschätzung von Flurschäden die Vertretung des Kommissars der Landesregierung durch
den Kreissekretär zu Unzuträglichkeiten führt, so hat der Königlich Preußische Herr Minister des
Innern die Königlichen Regierungen angewiesen, auf eine andere Vertretung Bedacht zu nehmen.
Intendantursekretäre find zu Mitgliedern der Flurabschätzungs-Kommissionen möglichst nicht
zu bestimmen.
Falls es zur Gewinnung eines zweifelsfreien Ergebnisses zweckmäßig erscheint, kann die Abschätzung
von Flurschäden bis zum nächsten Frühjahr ausgesetzt werden. Die Beschaffenheit der von den
Truppen betretenen Felder — insbesondere der Kleefelder — ist in diesem Falle sofort genau fest-
zustellen. Eine entsprechende Anordnung hat der Königlich Preußische Herr Minister des Innern
getroffen. Soweit nichtpreußische Gebiete in Frage kommen, vermitteln die Königlichen General-
kommandos, daß die Landesregierungen ihre Behörden in gleichem Sinne anweisen.
In Fällen, in denen die Abschätzung der Schäden erst im nächsten Jahre stattgefunden hat,
ist von der Korpsintendantur zu berichten, welche Wahrnehmungen dabei gemacht worden find.