Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 
einen, welche als solche klagen und verklagt werden können, genügt die 
Zustellung an die Vorsteher. 
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern 
genügt die Zustellung an einen derselben. 
2) Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven 
Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorge- 
sebten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie 2c.). 
3) An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zustellung nur mit 
Erlaubniß der Vollstreckungsbehörde erfolgen; die Verfügung, durch welche 
die Erlanbniß ertheilt wird, ist bei der Zustellung auf Erfordern vorzu- 
zeigen. Eine Zustellung, bei welcher diese Bestimmungen nicht beobachtet 
sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist. 
4) Wird durch die Post zugestellt, so hat die Vollstreckungsbehörde einen 
durch ihr Dienstsiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche 
zugestellt werden soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeich- 
neten Briefumschlag, in welchem das zuzustellende Schriftstück enthalten ist, 
der Post mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem Postboten 
des Bestimmungsortes aufzutragen. Daß die Uebergabe in der bezeich- 
neten Art geschehen, ist von der Vollstreckungsbehörde oder dem Voll- 
ziehungsbeamten zu bescheinigen. 
Für die Zustellung durch den Postboten gelten die Vorschriften in § 8. 
5) Eine in einem anderen Deutschen Staate zu bewirkende Zustellung erfolgt 
mittelst Ersuchens der zuständigen Behörde desselben. 
Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugniß der ersuchten Be- 
hörden oder Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen. 
Ist der Aufenthalt des Schuldners unbekannt, so kann die Zustellung an 
denselben durch Anheftung des zuzustellenden Schriftstücko an der zu Aus- 
hängen der Vollstreckungsbehörde bestimmten Stelle erfolgen. Die Zu- 
stellung gilt als bewirkt, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen 
sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das 
Schriftstück von dem Ort der Anheftung zu früh entfernt wird. 
Diese Art der Zustellung ist auch dann zulässig, wenn bei einer in 
einem anderen Deutschen Staate oder im Auslande zu bewirkenden Zu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.