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einen, welche als solche klagen und verklagt werden können, genügt die
Zustellung an die Vorsteher.
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern
genügt die Zustellung an einen derselben.
2) Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven
Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorge-
sebten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie 2c.).
3) An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zustellung nur mit
Erlaubniß der Vollstreckungsbehörde erfolgen; die Verfügung, durch welche
die Erlanbniß ertheilt wird, ist bei der Zustellung auf Erfordern vorzu-
zeigen. Eine Zustellung, bei welcher diese Bestimmungen nicht beobachtet
sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.
4) Wird durch die Post zugestellt, so hat die Vollstreckungsbehörde einen
durch ihr Dienstsiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche
zugestellt werden soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeich-
neten Briefumschlag, in welchem das zuzustellende Schriftstück enthalten ist,
der Post mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem Postboten
des Bestimmungsortes aufzutragen. Daß die Uebergabe in der bezeich-
neten Art geschehen, ist von der Vollstreckungsbehörde oder dem Voll-
ziehungsbeamten zu bescheinigen.
Für die Zustellung durch den Postboten gelten die Vorschriften in § 8.
5) Eine in einem anderen Deutschen Staate zu bewirkende Zustellung erfolgt
mittelst Ersuchens der zuständigen Behörde desselben.
Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugniß der ersuchten Be-
hörden oder Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen.
Ist der Aufenthalt des Schuldners unbekannt, so kann die Zustellung an
denselben durch Anheftung des zuzustellenden Schriftstücko an der zu Aus-
hängen der Vollstreckungsbehörde bestimmten Stelle erfolgen. Die Zu-
stellung gilt als bewirkt, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen
sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das
Schriftstück von dem Ort der Anheftung zu früh entfernt wird.
Diese Art der Zustellung ist auch dann zulässig, wenn bei einer in
einem anderen Deutschen Staate oder im Auslande zu bewirkenden Zu-