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Litewka oder 1 Drillichjacke bz. 1 Drillichrock.
Halsbinden,
Tuchhose,
weißleinenen Hosen,
Drillichhose,
Unterhosen,
aar Stiefel,
Paar Sohlen mit Flecken,
Hemde,
Säbeltroddel und
Gewehrriemen
selbst mit zum Kommandoort und nach Beendigung ihres Kommandos wieder zum Truppentheil zurück.
— — — — — — L— P
Der Marsch der Kommandirten erfolgt in drittem Waffenrock, dritter Tuchhose und dritter Halsbinde mit
vollständiger Ausrüstung und Bewaffnung.
Die mitzuführenden, nicht angelegten Sachen werden, soweit angängig, im Tornister untergebracht.
Die unter 1 erwähnten Stücke werden regimenterweise in Leinwand verpackt und an demselben Tage,
an welchem die Kommandirten zum Lehr= Jufanterie- Bataillon abgehen, diesem nach der Auguste Viktoria-
Kaserne (Poststation Wildpark) durch Postpackete zu 10 kg übersandt.
Hierbei ist zur Instandhaltung der Bekleidungsstücke etwas dunkelblaues, blaumelirtes und graues
Tuch, blaue und graue Futterleinwand, Futter und Unterhosenkaliko, Drillich und Molton mit zu
verpacken.
Weder frühere noch spätere Absendung ist statthaft. Ebensowenig dürfen Sachen, welche nach Vor-
stehendem von dem Manne mitzuführen sind, den durch die Post zu sendenden Stücken angeschlossen werden.
VI. Marschangelegenheiten.
Die Kommandirten müssen sich am 1. April 1898 bis spätestens 3 Uhr Nachmittags in der Auguste
Viktoria-Kaserne bei Wildpark melden, können aber schon am Tage vorher eintreffen, insofern hierdurch
Marschverpflegungskosten erspart werden.
Die Mannschaften werden regimenterweise im Regiments. Stabsquartier gesammelt und von dort
dem Lehr- Infanterie- Bataillon überwiesen.
uBei der Auflösung des Lehr. Infanterie- Bataillons werden die Mannschaften ihren Regimentern bz. den
einzeln stehenden Bataillonen ab Station Wildpark zugeführt.
Sämmtliche Mannschaften haben, soweit angängig, für die Hin- und Rückreise allgemein die Eisenbahn
zu benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen mit Militärfahrscheinen zu versehen. Für
die Hinreise sind die Militärfahrscheine bis zur Station Wildpark auszufertigen.
Die Kosten für den Marsch der Kommandirten zum Lehr. Infanterie-Bataillon werden von letzterem
gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher den Mannschaften bz. den Kommandoführern einen
Ausweis über die Höhe des gezahlten Marschkostenvorschusses mitzugeben, damit diese dem Lehr. Infanterie-
Bataillon über die wirklich entstandenen Kosten Rechnung legen können.
VII. Geldverpflegung 2c.
Wegen der Löhnungs- Gebührnisse 2c. wird auf den Friedensverpflegungs- Etat des Lehr. Infanterie.
Bataillons verwiesen. Die Mannschaften erhalten Löhnung, Garnisonzulage und Naturalverpflegung von
dem Lehr. Infanterie- Bataillon vom 1. April 1898 ab bis ausschließlich des Abgangstages.
Dem Lehr- Infanterie- Bataillon ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere Löhnung unter
Angabe des Tages, von welchem ab die Zahlung zu erfolgen hat, sogleich Kenntniß zu geben, ebenso von
der Versetzung eines Kommandirten zu einem anderen Bataillon.
Die Zulagen, welche den Unteroffizieren und Mannschaften aus dem Ersparniß 2c. Fonds ihrer Truppen-
theile gewährt werden (siehe Bemerkung 2 auf National), zahlt das Lehr- Infanterie- Bataillon am Schlusse
jedes Monats vorschußweise. Die Erstattung und Einziehung erfolgt wie zu III. 2. angegeben.
Das Kapitulationshandgeld ist von den bezüglichen Bataillonen zu zahlen und zu liquidiren.