203
benstüste erhoben werden, dürsen die zur Unterhaleung derartiger Auskalten nöthigen Kostrn
uscht übersteigen. Sie unterliegen der Genehmigung der Relchsgewalt.
Es darf in Betreff dieser Gebühren keinerlel Begünstigung der Angehörigen eines deut-
schen Staates vor denen anderer deurscher Staaten staresinden.
g. 27.
Fluhzölle und Fluhschisfohrtsabgaben dürsen auf sremde Schiffe und deren Ladungen
nur durch die Reichsgewalt gelege werden.
Artikel VI.
g. 28.
Die Reichsgewalt hat uͤber die Eisenbahnen und deren Beirieb, so weit es der Schutz
des Reiches, oder das Interesse des allgemetaen Verkehrs echeischt, die Oberaussicht und
das Recht der Gesetgebung. Ein Reichsgeseß wird bestimmen, welche Gegenstaͤnde dahin
zu rechnen sind.
C. 20.
Dle Reichsgewale hot das Reche, soweie sie ce zum Schuße des Reiches oder im In-
keresse des allgemeinen Verkehre, sür nothwendlg erachter, die Anlage von Eisenbahnen zu
bewilligen, so wie selbst Eisenbabnen anzulegen, wenn der Einzelstaa#, in dessen Gebier die
Anlage ersolgen soll, deren Ansführung ablehnt. Die Benuhung der Eisenbahnen sür Reichs-
wecke skeht der Reichsgewalt jeder Zeit gegen Eneschädigung frei.
6. 30.
Bel der Anlage oder Bewllligung von Eisenbahnen ducch bie einzelnen Staaten i#t die
Reichsgewalt befuge, den Schuß des Relches und das Interesse des allgemeinen Verkehrs
wahrzunehmen.
. 30.%
Die Reichsgewalt bat über die Laudstraßen die Oberaussicht und dos Recht der Ge-
sebgebung, soweic es der Schuß des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs
erbeischt. Ein Reichsgeseh wird bestimmen, welche Gegenstände dabin zu rechnen sind.
8. 32.
Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es zum Schutze des Reiches oder im In-