Contents: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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den sind, muͤssen nach der bisherigen Uebung entschieden 
werden. Es kann also dem Ministerium nicht zustehen, 
von den klaren Bestimmungen des sechsten constitutionel- 
lBen Edicts abzuweichen. 
Ich setze aber auch den Fall, die Regierung wäre 
berechtigt, dieses Oberaufsichtsrecht unbeschränkt auszu- 
üben, so sind dabeny doch noch andere Rücksichten zu be- 
rücksichtigen, und besonders ist die Frage zu entscheiden: 
wer bezahlt die Kosten davon? 
Das Recht der Oberaufsicht ist ein Recht des Staats. 
Es wird zum Besten der Gesammtheit ausgeübt und 
darf also auch nur auf Kosten der Gesammtheit ausge- 
übt werden. Wo keine bestimmten Gränzen bezeichnet 
sind, kann der' Staat, wann und so oft er will, die 
Matrimonialgerichte untersuchen. Aber wohin würde es 
führen, wenn diese Untersuchung auf Kosten der Gerichts- 
herren geschähe? 
Es entsteht weiter die Frage, ob die Installation der 
Matrimonialgerichtshalter durch die kbnigl. Landgerichte 
absolute unerlaßliche Nothwendigkeit sey? 
Kein Geschäftsmann wird diese Frage bejahen kön- 
nen. Die Ertradition kann auf viel einfachere Art ge- 
schehen, als dadurch, daß den Gutsbesitzern eine neue 
Last aufgelegt, und eine neue Jurisdictionssteuer einge- 
führt wird. Bisher war es auch nicht so, und man 
wird nie gehdrt haben, daß ein Unterthan darum seinen 
Patrimonialgerichtshalter nicht zu finden gewußt hätte. 
Wenn es nun einerseits nicht nothwendig ist, warum 
soll es nicht andrerseits billig seyn, die Gerichtsinhaber 
mit Ausgaben zu verschonen, die ihnen lästig sind, ohne 
dem Staate reellen Nutzen zu verschaffen. Die Huma- 
nität und die natürliche Billigkeit fodern also die Wieder- 
aufhebung dieser Verfuͤgung.
	        
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