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Pausen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, deren Arbeitszeit nur sechs Stunden
täglich beträgt, müssen mindestens zwei Pausen von je einer halben Stunde gewährt
werden 1. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine ein-
stündige, sowie Vormittags und Nachmittags eine halbstündige Pause (während der
Arbeitszeit) gewährt werden (§ 136, Abs. 1). An Sonn= und Festtagen, sowie
während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Catechumen= und Confir-
manden-, Beicht= und Communionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugend-
liche Arbeiter nicht beschäftigt werden (§ 136, Abf. 8).
Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von 8/8 Uhr Abends
bis 5½/ Uhr Morgens und am Sonnabend, sowie an Vorabenden der Festtage
nicht nach 5⅛ Uhr Nachmittags beschäftigt werden (§ 137, Abs. 1). Die Be-
schäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahren darf die Dauer von elf Stunden
täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von 10 Stunden, nicht über-
schreiten (§ 137, Abs. 2). Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen
eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden (§ 137, Abf. 3).
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht
und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß
eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt (§ 137, Abs. 5). Wegen außer-
gewöhnlicher Häufung der Arbeit kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen über
sechzehn Jahren bis 10 Uhr Abends außer Sonnabends unter der Voraussetzung
giieter Jwede daß die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden nicht überschreitet
(5 138 a).
Wenn Natureignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer Fabrik
unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in § 135, Abs. 2 und 3, 136,
137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen zugelassen werden (8§ 139, Abs. 1
und 3). Auch können, wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die
Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Pausen (durch die Verwaltungsbehörden,
bezw. den Reichskanzler) anderweitig geregelt werden (§ 139, Abs. 2 und 3).
Sehr weitgehende Ermächtigungen sind in § 139 a dem Bundesrath ertheilt.
Er kann 1) die Verwendung von Arbeiterinnen, sowie von jugendlichen Arbeitern
für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für Gesundheit
oder Sittlichkeit verbunden find, gänzlich untersagen oder von besonderen Be-
dingungen abhängig machen. Von dieser Ermächtigung hat er Gebrauch gemacht
bei der Anfertigung von Präservativs in Gummiwaarenfabriken (R.-G.-Bl. 1888,
S. 219), bei der Beschäftigung in Glashütten (R.-G.-Bl. 1892, S. 317), in
Drahtziehereien mit Wasserbetrieb (R.-G.-Bl. 1892, S. 324, Ziff. 1), in Cichorien-
sabriken (R.-G.-Bl. 1892, S. 327), auf Steinkohlenbergwerken, Zink= und Bleierz-
bergwerken und auf Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln (R.-G.-Bl. 1892,
S. 331, Ziff. 1), in Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien (R.-G.-Bl. 1892,
S. 334, Ziff. 1 und 2), in Hechelräumen u. dgl. (R.-G.-Bl. 1892, S. 604). Der
Bundesrath kann aber auch 2) Ausnahmen von den in 8§§ 135, Abs. 2 und 3,
136, 137, Abs. 1 bis 3 gewähren; er kann 3) für gewisse Fabrikationszweige die
Abkürzung oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen Pausen
gzestatten und 4) Ausnahmen von den Bestimmungen des § 137, Abs. 1 und 2
mit der Maßgabe zulassen, daß die tägliche Arbeitszeit 18 Stunden, am Sonn-
abend 10 Stunden nicht übersteigt.
Gewerbeaufsicht.
Die Aufficht über die Ausführung der Bestimmungen der §§ 105a, 105b
Abs. 1, 105c bis 105h (Sonntagsarbeit in Fabriken), 120 a bis 120e, 134 bis
139a (Arbeitsordnungen und Beschäftigung jugendlicher und weiblicher Arbeiter)
ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen (Landes.)
Beamten übertragen, welche Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit zu
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Entsch. des Reichsger. in Strafs., Bd. XVI, S. 267.