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haben, wenn sie zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast-
oder Schankwirthschaften dienen sollen. Auf den Gefäßen muß der Sollinhalt nach
dem Litermaaß angegeben sein, wenn es sich nicht um Liter= oder noch kleinere Ge-
fäße handelt. Im Verkehr der Gast= und Schankwirthschaften find nur Gefäße des
Litersystems gestattet. Die Gast= und Schankwirthe müssen amtlich beglaubigte
Flüssigkeitsmaaße zur Prüfung ihrer Gefäße jederzeit bereit halten. Dies ist im
Gesetze, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße, vom 20. Juli
1881 (R.-G.-Bl. 1881, S. 249) vorgeschrieben. Zuwiderhandlungen gegen dieses
Gesetz find mit Strafe und Einziehung der vorschriftswidrigen Gefäße bedroht.
Nach § 369, Nr. 2 des Reichsstrafgesetzbuches sind Gewerbetreibende strafbar,
bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe nicht geeignete, mit dem gesetzlichen
TAichungsstempel nicht versehene oder unrichtige Maaße, Gewichte oder Waagen vor-
gefunden werden, oder welche sich einer anderen Verletzung der Vorschriften über die
Maaß= und Gewichtspolizei schuldig machen. Daneben ist auf die Einziehung der
vorschriftswidrigen Meßwerkzeuge zu erkennen.
Nach dem Gesetze über den Feingehalt der Gold= und Silberwaaren
vom 16. Juli 1884 (R.-G.-Bl. 1884, S. 120) müssen diese Waaren mit einer
vorschriftsmäßigen Angabe des Feingehalts versehen sein, widrigenfalls Bestrafung
und Vernichtung der gesetzwidrigen Bezeichnung erfolgen.
Ebenso dürfen bei der gewerbsmäßigen Abgabe elektrischer Kraft Meßwerkzeuge,
sofern sie nach den Lieferungsbedingungen zur Bestimmung der Vergütung dienen
sollen, nur verwendet werden, wenn ihre Angaben auf den gesetzlichen Einheiten
beruhen. Ueber die amtliche Beglaubigung und Revision der Meßwerkzeuge kann
der Bundesrath Vorschriften treffen (§ 6 des Gesetzes vom 1. Juni 1898). Wer
bei der gewerbsmäßigen Abgabe elektrischer Arbeit den oben erwähnten gesetzlichen
oder den gemäß derselben erlassenen Bundesrathsvorschriften zuwiderhandelt, ist
strafbar. Neben der Strafe kann auf Einziehung der vorschriftswidrigen oder un-
richtigen Meßwerkzeuge erkannt werden (§ 12 das.). Doch treten diese Vorschriften
(§§ 6 und 12) erst mit dem 1. Januar 1902 in Kraft.
Die Herstellung der Maaße und Gewichte ist der Privatthätigkeit überlassen.
Die Prüfung und Beglaubigung erfolgt durch die staatlichen Behörden, die der
elektrischen Meßgeräthe durch die phyfikalisch-technische Reichsanstalt. Der Reichs-
kanzler kann die Befugniß hierzu auch anderen Stellen übertragen. Alle zur Aus-
führung der amtlichen Prüfung elektrischer Meßgeräthe benutzten Normale und
Normalgeräthe müssen durch die physikalisch-technische Reichsanstalt
beglaubigt sein (Gesetz vom 1. Juni 1898).
Abgesehen von den elektrischen Meßgeräthen erfolgen Aichung, Stempelung
und Revision durch die Aichungsämter, welche einzelstaatliche oder Gemeinde-, nicht
Reichsbehörden sind und unter der Normal-Aichungskommission in Berlin
(einer Reichsbehörde) stehen (Art. 16, 17, 18 der Maaß= und Gewichtsordnung).
Die Normal-Aichungskommission untersteht dem Reichsamte des Innern und hat
alle die technische Seite des Aichungswesens betreffenden Gegenstände zu regeln.
Sie hat die näheren Vorschriften über die Maaße, Gewichte, Waagen und Meß-
werkzeuge zu erlassen und die Gebühren für die Aichung festzustellen. Sie ist mit
der Beglaubigung der Geräthe zur steueramtlichen Prüfung des Branntweins be-
traut. Sie besteht aus ordentlichen Mitgliedern, welche Reichsbeamte find, und
beigeordneten Mitgliedern, welche vom Reichskanzler auf jedesmal fünf Jahre er-
nannt werden. Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche von einer Aichungs-
stelle des Reichsgebietes geaicht und mit dem vorschriftsmäßigen Stempelzeichen
beglaubigt find, dürfen im ganzen Reichsgebiete im öffentlichen Verkehre angewendet
werden (Art. 20 der Maaß= und Gewichtsordnung).
Nach dem Gesetze vom 26. November 1871 (R.-G.-Bl. 1871, S. 897) finden
die organisatorischen Bestimmungen der Maaß= und Gewichtsordnung (Art. 15—20)
auf Bayern nicht Anwendung. Demgemäß erstrecken sich die Befugnisse der
Normal-Aichungskommission nicht auf Bayern und werden dort von der Königlich
bayerischen Normal-Aichungskommission wahrgenommen. Indessen hat diese die
von ihr anzuwendenden Normale von der Normal-Aichungskommission des Reiches
zu beziehen, sowie alle das Aichungswesen betreffenden technischen Fragen, ins-