Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 6. Ben 1848 bis 1860. 21 
§ 35. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle, sowie der gemeinschaftlichen 
Productions= und Verbrauchssteuern geschieht nach Anordnung und unter Ober- 
aufsicht der Reichsgewalt. 
Ein besonderes Reichsgesetz wird hierüber das Nähere feststellen. 
§ 36. Auf welche Gegenstände die einzelnen Staaten Productions= und Ver- 
brauchssteuern für Rechnung des Staates oder einzelner Gemeinden legen dürfen, 
und welche Bedingungen und Beschränkungen dabei eintreten sollen, wird durch die 
Neichsgesetzgebung bestimmt. · 
§ 38. Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung über den Handel und 
die Schifffahrt und überwacht die Ausführung der hierüber erlassenen Reichsgesetze. 
§ 39. Der Reichsgewalt steht es zu, über das Gewerbewesen Reichsgesetze zu 
erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen. 
§ 40. Erfindungspatente werden ausschließlich von Reichswegen auf Grund- 
lage eines Reichsgesetzes ertheilt; auch steht der Reichsgewalt ausschließlich die 
Gesetzgebung gegen den Nachdruck von Büchern, jedes unbefugte Nachahmen von 
Kunstwerken, Fabrikzeichen, Mustern, Formen und gegen andere Beeinträchtigungen 
des geistigen Eigenthums zu. 
§ 41. Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Oberaufsicht 
über das Postwesen, namentlich die Organisation, Tarife u. f. w. 
§s 43. Die Reichsgewalt hat die Befugniß, insofern es ihr nöthig scheint, das 
deutsche Postwesen für Rechnung des Reiches in Gemäßheit eines Reichsgesetzes zu 
übernehmen. 
#s 44. Die Reichsgewalt ist befugt, Telegraphenlinien anzulegen und die 
vorhandenen gegen Entschädigung zu benutzen oder auf dem Wege der Enteignung 
zu erwerben. 
§ 45. Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung und die Ober- 
aufficht über das Münzwesen. Es liegt ihr ob, für ganz Deutschland dasselbe 
Münzsystem einzuführen. 
Sie hat das Recht, Reichsmünzen zu schlagen. 
§*# 47. Die Reichsgewalt hat das Recht, das Bankwesen und die Ausgabe 
von Papiergeld durch die Reichsgesetzgebung zu regeln. Sie überwacht die Aus- 
führung der darüber erlassenen Reichsgesetze. 
§ 53. Der Reichsgewalt liegt es ob, die kraft der Reichsverfassung allen 
Deutschen verbürgten Rechte oberaufsehend zu wahren. 
§*s 54. Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob. 
§ 56. Der Reichsgewalt liegt es ob, die Fälle und Formen, in welchen die 
bewaffnete Macht gegen Störungen der öffentlichen Ordnung angewendet werden 
soll, durch ein Reichsgesetz zu bestimmen. 
§ 57. Der Reichsgewalt liegt es ob, die gesetzlichen Normen über Erwerb 
und Verlust des Reichs= und Staatsbürgerrechts sestzusetzen. 
§* 58. Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimathsrecht Reichsgesetze zu 
erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen. 
§* 59. Der Reichsgewalt steht es zu, Reichsgesetze über das Associationswesen 
zu erlassen. 
§ 60. Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme öffentlicher Urkunden 
diejenigen Erfordernisse festzustellen, welche die Anerkennung ihrer Aechtheit in 
ganz Deutschland bedingen. 
§ 61. Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse des Gesammtwohls allgemeine 
Maßregeln für die Gesundheitspflege zu treffen. 
§ 62. Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung, soweit es zur Ausführung 
der ihr verfassungsmäßig übertragenen Befugnisse und zum Schutze der ihr über- 
lassenen Anstalten erforderlich ist. 
§ 63. Die Reichsgewalt ist befugt, wenn sie im Gesammt-= 
interesse Deutschlands gemeinsame Einrichtungen und Maß- 
regeln nothwendig findet, die zur Begründung derselben er- 
sorderlichen Gesetze in den für die Veränderung der Verfassung 
vorgeschriebenen Formen zu erlassen. 
  
 
	        
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